Artikel 4 — Richtlinie (EU) 2026/706 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/32/EU im Hinblick auf Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Druckgaszapfsäulen sowie Elektrizitäts- und Gaszähler und Messgeräte für thermische Energie (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Abweichend von der Richtlinie 2014/32/EU können Konformitätsbewertungsstellen, die der genannten Richtlinie in der am 9. April 2026 geänderten Fassung entsprechen, gemäß der genannten Richtlinie in der am 9. April 2026 geänderten Fassung vor dem 10. Oktober 2028 notifiziert werden. Solche notifizierten Stellen können die in der genannten Richtlinie in der am 9. April 2026 geänderten Fassung festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und Bescheinigungen für in den Anhängen II, III und V der vorliegenden Richtlinie genauer bezeichnete Messgeräte im Einklang mit der genannten Richtlinie in der am 9. April 2026 geänderten Fassung vor dem 10. Oktober 2028 ausstellen.
Keine Ergebnisse gefunden