Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2011/61/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
5. In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:
6. In Artikel 14 wird folgender Absatz eingefügt:
7. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
8. In Artikel 16 werden die folgenden Absätze eingefügt:
9. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
10. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
11. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
14. Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
7. Folgende Artikel werden eingefügt:
8. Artikel 22a wird wie folgt geändert:
9. Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
10. In Artikel 57 wird folgender Absatz angefügt:
11. In Artikel 69 wird folgender Absatz angefügt:
12. Artikel 79 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
13. Artikel 84 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
14. In Artikel 98 werden folgende Absätze angefügt:
15. Artikel 101 wird wie folgt geändert:
16. Artikel 102 wird wie folgt geändert:
17. Folgender Artikel wird eingefügt:
18. Artikel 112a wird wie folgt geändert:
19. Anhang I wird gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.
20. Der Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang IIA eingefügt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 16. April 2026 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 16. April 2026 an, mit Ausnahme der Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 1 Absatz 12 und Artikel 2 Absatz 7 in Bezug auf Artikel 20a der Richtlinie 2009/65/EG, die sie ab dem 16. April 2027 anwenden.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
In Anhang I Nummer 2 werden folgenden Buchstaben angefügt:
„d) Vergabe von Krediten im Namen eines AIF,
e) Verwaltung von Verbriefungszweckgesellschaften.“
Anhang I Schema A Punkt 1.13 erhält folgende Fassung:
„1.13.Modalitäten und Bedingungen des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile sowie Voraussetzungen, unter denen die Zeichnung, der Rückkauf und die Rücknahme ausgesetzt oder andere Liquiditätsmanagement-Instrumente eingesetzt werden können. 1.13.Modalitäten und Bedingungen des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile sowie Voraussetzungen, unter denen die Zeichnung, der Rückkauf und die Rücknahme ausgesetzt oder andere Liquiditätsmanagement-Instrumente eingesetzt werden können. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe der Art und Weise, wie ein Anteilinhaber von einem Teilfonds in den anderen wechseln kann, und welche Kosten damit verbunden sind.“
16. Artikel 37 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
17. Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
18. Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
19. In Artikel 43 wird folgender Absatz angefügt:
20. Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j erhält folgende Fassung:
21. Artikel 47 wird wie folgt geändert:
22. Artikel 50 wird wie folgt geändert:
23. Artikel 60 erhält folgende Fassung:
24. Artikel 61 wird wie folgt geändert:
25. Folgender Artikel wird eingefügt:
26. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
27. Der Text, der in Anhang II der vorliegenden Richtlinie enthalten ist, wird als Anhang V angefügt.