Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2011/61/EU — Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2011/61/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
5. In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:
6. In Artikel 14 wird folgender Absatz eingefügt:
7. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
8. In Artikel 16 werden die folgenden Absätze eingefügt:
9. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
10. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
11. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
14. Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
15. Artikel 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16. Artikel 37 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
17. Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
18. Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
19. In Artikel 43 wird folgender Absatz angefügt:
20. Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j erhält folgende Fassung:
21. Artikel 47 wird wie folgt geändert:
22. Artikel 50 wird wie folgt geändert:
23. Artikel 60 erhält folgende Fassung:
24. Artikel 61 wird wie folgt geändert:
25. Folgender Artikel wird eingefügt:
26. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
27. Der Text, der in Anhang II der vorliegenden Richtlinie enthalten ist, wird als Anhang V angefügt.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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