Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 31 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
6. In Artikel 33 werden folgende Absätze angefügt:
7. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
9. In Artikel 38 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:
10. Artikel 44 wird wie folgt geändert:
11. In Artikel 45 wird folgender Absatz eingefügt:
12. Artikel 50 erhält folgende Fassung:
13. Artikel 51 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird gestrichen.
Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 sowie in jedem der folgenden Jahre einen Bericht, in dem sie darlegt, ob die Europäischen Aufsichtsbehörden die in den Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG vorgesehenen Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards vorgelegt haben und ob die Vorlage dieser Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards vorgeschrieben oder fakultativ ist, und dem sie gegebenenfalls Vorschläge beifügt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Nummern 1, 3, 6 bis 11, 13, 14, 17 bis 23, 32, 34, 36, 38 bis 44, 46 bis 54, 56 bis 59, 65 bis 70, 72, 75, 76, 80, 81, 84, 85 und 86 bis zum 31. März 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2) Sie wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab 1. Januar 2016 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 2 Nummern 25, 43 und 82 gelten ab 31. März 2015.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 14 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 15 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
15. Artikel 56 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 58 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
17. Folgender Artikel wird eingefügt:
18. Folgender Artikel wird eingefügt:
19. Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
20. Artikel 70 erhält folgende Fassung:
21. Artikel 71 wird wie folgt geändert:
22. In Artikel 75 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
23. Folgende Artikel werden eingefügt:
24. Artikel 86 erhält folgende Fassung:
25. Artikel 92 wird wie folgt geändert:
26. Artikel 97 erhält folgende Fassung:
27. Artikel 99 erhält folgende Fassung:
28. Folgender Artikel wird eingefügt:
29. Artikel 111 erhält folgende Fassung:
30. Artikel 114 erhält folgende Fassung:
31. Artikel 127 erhält folgende Fassung:
32. Artikel 129 wird wie folgt geändert:
33. Artikel 130 erhält folgende Fassung:
34. In Artikel 131 Absatz 1 werden die Daten „31. Oktober 2012“ und „31. Oktober 2013“ durch die Daten „31. Dezember 2015“ bzw. „31. Dezember 2016“ ersetzt.
35. Artikel 135 erhält folgende Fassung:
36. Artikel 138 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
37. Artikel 143 erhält folgende Fassung:
38. Artikel 149 erhält folgende Fassung:
39. Artikel 155 wird wie folgt geändert:
40. In Artikel 158 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
41. Artikel 159 erhält folgende Fassung:
42. Artikel 172 erhält folgende Fassung:
43. Artikel 176 erhält folgende Fassung:
44. Artikel 177 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
45. Artikel 210 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
46. Artikel 211 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
47. Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
48. Artikel 216 wird wie folgt geändert:
49. Artikel 217 wird wie folgt geändert:
50. Artikel 227 erhält folgende Fassung:
51. Artikel 231 erhält folgende Fassung:
52. In Absatz 232 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
53. Artikel 232 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
54. Artikel 233 Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
55. Artikel 234 erhält folgende Fassung:
56. Artikel 237 erhält folgende Fassung:
57. Artikel 238 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
58. Artikel 238 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
59. In Artikel 239 wird folgender Absatz angefügt:
60. Artikel 241 erhält folgende Fassung:
61. Artikel 242 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
62. In Artikel 242 Absatz 2 wird das Datum „31. Oktober 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.
63. Artikel 244 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
64. Artikel 245 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
65. In Artikel 247 erhalten die Absätze 3 bis 7 folgende Fassung:
66. Artikel 248 wird wie folgt geändert:
67. Artikel 249 wird wie folgt geändert:
68. Artikel 250 wird wie folgt geändert:
69. Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
70. In Artikel 255 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:
71. Artikel 256 wird wie folgt geändert:
72. Folgender Artikel wird eingefügt:
73. Artikel 258 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
74. Artikel 259 erhält folgende Fassung:
75. Artikel 260 erhält folgende Fassung:
76. Artikel 262 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
77. In Artikel 300 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
78. Artikel 301 erhält folgende Fassung:
79. Artikel 304 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
80. Folgender Abschnitt wird in Titel VI Kapitel I angefügt:
81. Artikel 309 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
82. Es wird der folgende Artikel eingefügt:
83. Artikel 311 erhält folgende Fassung:
84. In Anhang III Teil A erhält Nummer 28 folgende Fassung:
85. In Anhang III Teil B erhält Nummer 28 folgende Fassung:
86. In Anhang III Teil C erhält Nummer 28 folgende Fassung:
87. In der Entsprechungstabelle in Anhang VII wird in der Spalte „Vorliegende Richtlinie“ Artikel 13 Absatz 27 als Entsprechung zu Artikel 5 Buchstabe d der Richtlinie 73/239/EWG eingesetzt.