Artikel 6 Überarbeitung — Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
Rückverweise
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 sowie in jedem der folgenden Jahre einen Bericht, in dem sie darlegt, ob die Europäischen Aufsichtsbehörden die in den Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG vorgesehenen Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards vorgelegt haben und ob die Vorlage dieser Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards vorgeschrieben oder fakultativ ist, und dem sie gegebenenfalls Vorschläge beifügt.
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