Artikel 2 Änderungen der Richtlinie 2009/138/EG — Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 31 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
6. In Artikel 33 werden folgende Absätze angefügt:
7. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
9. In Artikel 38 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:
10. Artikel 44 wird wie folgt geändert:
11. In Artikel 45 wird folgender Absatz eingefügt:
12. Artikel 50 erhält folgende Fassung:
13. Artikel 51 wird wie folgt geändert:
14. Artikel 52 erhält folgende Fassung:
15. Artikel 56 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 58 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
17. Folgender Artikel wird eingefügt:
18. Folgender Artikel wird eingefügt:
19. Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
20. Artikel 70 erhält folgende Fassung:
21. Artikel 71 wird wie folgt geändert:
22. In Artikel 75 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
23. Folgende Artikel werden eingefügt:
24. Artikel 86 erhält folgende Fassung:
25. Artikel 92 wird wie folgt geändert:
26. Artikel 97 erhält folgende Fassung:
27. Artikel 99 erhält folgende Fassung:
28. Folgender Artikel wird eingefügt:
29. Artikel 111 erhält folgende Fassung:
30. Artikel 114 erhält folgende Fassung:
31. Artikel 127 erhält folgende Fassung:
32. Artikel 129 wird wie folgt geändert:
33. Artikel 130 erhält folgende Fassung:
34. In Artikel 131 Absatz 1 werden die Daten „31. Oktober 2012“ und „31. Oktober 2013“ durch die Daten „31. Dezember 2015“ bzw. „31. Dezember 2016“ ersetzt.
35. Artikel 135 erhält folgende Fassung:
36. Artikel 138 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
37. Artikel 143 erhält folgende Fassung:
38. Artikel 149 erhält folgende Fassung:
39. Artikel 155 wird wie folgt geändert:
40. In Artikel 158 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
41. Artikel 159 erhält folgende Fassung:
42. Artikel 172 erhält folgende Fassung:
43. Artikel 176 erhält folgende Fassung:
44. Artikel 177 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
45. Artikel 210 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
46. Artikel 211 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
47. Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
48. Artikel 216 wird wie folgt geändert:
49. Artikel 217 wird wie folgt geändert:
50. Artikel 227 erhält folgende Fassung:
51. Artikel 231 erhält folgende Fassung:
52. In Absatz 232 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
53. Artikel 232 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
54. Artikel 233 Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
55. Artikel 234 erhält folgende Fassung:
56. Artikel 237 erhält folgende Fassung:
57. Artikel 238 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
58. Artikel 238 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
59. In Artikel 239 wird folgender Absatz angefügt:
60. Artikel 241 erhält folgende Fassung:
61. Artikel 242 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
62. In Artikel 242 Absatz 2 wird das Datum „31. Oktober 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.
63. Artikel 244 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
64. Artikel 245 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
65. In Artikel 247 erhalten die Absätze 3 bis 7 folgende Fassung:
66. Artikel 248 wird wie folgt geändert:
67. Artikel 249 wird wie folgt geändert:
68. Artikel 250 wird wie folgt geändert:
69. Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
70. In Artikel 255 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:
71. Artikel 256 wird wie folgt geändert:
72. Folgender Artikel wird eingefügt:
73. Artikel 258 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
74. Artikel 259 erhält folgende Fassung:
75. Artikel 260 erhält folgende Fassung:
76. Artikel 262 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
77. In Artikel 300 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
78. Artikel 301 erhält folgende Fassung:
79. Artikel 304 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
80. Folgender Abschnitt wird in Titel VI Kapitel I angefügt:
81. Artikel 309 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
82. Es wird der folgende Artikel eingefügt:
83. Artikel 311 erhält folgende Fassung:
84. In Anhang III Teil A erhält Nummer 28 folgende Fassung:
85. In Anhang III Teil B erhält Nummer 28 folgende Fassung:
86. In Anhang III Teil C erhält Nummer 28 folgende Fassung:
87. In der Entsprechungstabelle in Anhang VII wird in der Spalte „Vorliegende Richtlinie“ Artikel 13 Absatz 27 als Entsprechung zu Artikel 5 Buchstabe d der Richtlinie 73/239/EWG eingesetzt.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise