Artikel 1 — Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge Text von Bedeutung für den EWR
Die Richtlinie 1999/62/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
2. Die Artikel 7, 7a und 7b werden durch folgende Artikel ersetzt:
3. Nach Artikel 8a wird folgender Artikel angefügt:
4. In Artikel 9 erhalten die Absätze 1a und 2 folgende Fassung:
5. Die Artikel 9b und 9c werden durch folgende Artikel ersetzt:
6. In Artikel 10 Absatz 1 werden die Worte „der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt durch die Worte „der Europäischen Union“.
7. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel eingefügt:
8. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
9. Anhang III wird wie folgt geändert:
10. Nach Anhang III wird der Text im Anhang dieser Richtlinie eingefügt.
Rückverweise
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…
§ 1 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
…§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen…