Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen Text von Bedeutung für den EWR
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2003/109/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
4. In Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt:
5. In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:
6. In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:
7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
9. In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt:
10. Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 20. Mai 2013 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.