Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 28. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs FEN 560 (Bockshornkleesamen-Pulver) (Text von Bedeutung für den EWR )
Vorwort/Präambel
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. April 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Mai 2011 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.
(1) Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bis 30. April 2011 bereits geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die FEN 560 (Bockshornkleesamen-Pulver) als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf FEN 560 (Bockshornkleesamen-Pulver) erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das FEN 560 (Bockshornkleesamen-Pulver) entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, wobei diese Wirkstoffe sämtlich spätestens am 31. Oktober 2010 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sein mussten, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG. Dabei stützen sie sich auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der genannten Richtlinie genügen, und berücksichtigen den Eintrag in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf FEN 560 (Bockshornkleesamen-Pulver). Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) Enthält ein Pflanzenschutzmittel FEN 560 (Bockshornkleesamen-Pulver) als einzigen Wirkstoff, wird die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 30. April 2012 geändert oder widerrufen; oder
b) bei Pflanzenschutzmitteln, die FEN 560 (Bockshornkleesamen-Pulver) als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 30. April 2012 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das in der Richtlinie bzw. den Richtlinien, durch die der betreffende Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für die Änderung bzw. den Widerruf festgelegt ist; maßgeblich ist das spätere Datum.
Diese Richtlinie tritt am 1. November 2010 in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:
Nr. Gemeinsamer Name, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen „313 FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver)CAS-Nr.:KeineCIPAC-Nr.:KeineDer Wirkstoff wird aus dem Samenpulver von Trigonella foenum-graecum L. (Bockshornklee) hergestellt. Nicht anwendbar 100 % Bockshornkleesamen-Pulver ohne Zusätze und keine Extraktion; der Samen hat Lebensmittelqualität. 1. November 2010 31. Oktober 2020 TEIL ANur Verwendungen als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze werden zugelassen.TEIL BBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über FEN 560 (Bockshornkleesamen-Pulver) und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende.Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“