ANHANG TEIL A — Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 28. Juni 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs FEN 560 (Bockshornkleesamen-Pulver) (Text von Bedeutung für den EWR )
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:
Nr. Gemeinsamer Name, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen „313 FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver)CAS-Nr.:KeineCIPAC-Nr.:KeineDer Wirkstoff wird aus dem Samenpulver von Trigonella foenum-graecum L. (Bockshornklee) hergestellt. Nicht anwendbar 100 % Bockshornkleesamen-Pulver ohne Zusätze und keine Extraktion; der Samen hat Lebensmittelqualität. 1. November 2010 31. Oktober 2020 TEIL ANur Verwendungen als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze werden zugelassen.TEIL BBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über FEN 560 (Bockshornkleesamen-Pulver) und insbesondere die entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen.Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende.Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“
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