Ökodesign für energieverbrauchsrelevante Produkte
Vorwort/Präambel
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ („Produkt“) einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
2. „Bauteile und Baugruppen“ Teile, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
3. „Durchführungsmaßnahmen“ auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produkte oder zu bestimmten Umweltaspekten;
4. „Inverkehrbringen“ die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;
5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft;
6. „Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die unter diese Richtlinie fallende Produkte herstellt und für deren Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zum Zweck ihres Inverkehrbringens und/oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller im Sinne des Satzes 1 dieser Nummer oder keinen Importeur im Sinne von Nummer 8, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die unter diese Richtlinie fallende Produkte in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt;
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Produkte nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Durchführungsmaßnahmen entsprechen und die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 5 tragen.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Marktaufsicht zuständigen Behörden. Sie tragen dafür Sorge, dass diese Behörden die notwendigen Befugnisse besitzen und anwenden, um die ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, Befugnisse und organisatorischen Vorkehrungen für die zuständigen Behörden fest; diese sind befugt,
a) in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Konformität der Produkte zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, nichtkonforme Produkte gemäß Artikel 7 vom Markt zu nehmen,
b) von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in den Durchführungsmaßnahmen genau angegeben sind,
c) Proben von Produkten zu nehmen und diese einer Konformitätsprüfung zu unterziehen.
(3) Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht zu; soweit zweckmäßig, leitet die Kommission diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher und andere Betroffene Gelegenheit haben, an die zuständigen Behörden Bemerkungen im Zusammenhang mit der Konformität von Produkten zu richten.
Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende Pflichten:
a) sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte und/oder in Betrieb genommene Produkt dieser Richtlinie und den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen entspricht; und
b) die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(1) Vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von Durchführungsmaßnahmen erfassten Produkts ist dieses mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass es allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anhang III.
(3) Die EG-Konformitätserklärung muss die in Anhang VI genannten Angaben enthalten und auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen.
(4) An einem Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Angaben gemäß Anhang I Teil 2 in ihrer (ihren) Amtssprache(n) vorliegen müssen, wenn das Produkt dem Endnutzer übergeben wird.
Die Mitgliedstaaten lassen auch zu, dass diese Angaben in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union abgefasst werden.
Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere,
a) ob die Informationen auch durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise wiedergegeben werden können, und
b) den voraussichtlichen Benutzer des Produkts und die Art der erforderlichen Informationen.
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts in ihrem Hoheitsgebiet nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, die von der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfasst werden, untersagen, beschränken oder behindern, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht und mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts in ihrem Hoheitsgebiet, das mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist und für das die jeweils geltende Durchführungsmaßnahme vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagen, beschränken oder behindern.
(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen Produkte gezeigt werden, die den Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesen Bestimmungen entsprechen.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehenes Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden Durchführungsmaßnahme und/oder der CE-Kennzeichnung zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen des betreffenden Mitgliedstaats abzustellen.
Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so trifft der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts, solange es den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.
Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so trifft der Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder er sorgt dafür, dass es vom Markt genommen wird.
Wird ein Produkt verboten oder vom Markt genommen, so sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.
(2) Jede nach dieser Richtlinie erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts untersagt oder eingeschränkt wird, ist zu begründen.
Sie ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen, und ihm ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Rechtsmittel ihm nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen diese Rechtsmittel einzulegen sind.
(3) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten eine gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung unverzüglich mit, nennt die Gründe dafür und gibt insbesondere an, ob es sich bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
a) Nichterfüllung der Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme,
b) fehlerhafte Anwendung der in Artikel 10 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen,
(1) Vor dem Inverkehrbringen eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten Produkts und/oder vor der Inbetriebnahme eines solchen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.
(2) Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den Durchführungsmaßnahmen festgelegt und lassen dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anhang IV dieser Richtlinie beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V dieser Richtlinie beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der vom Produkt ausgehenden Gefahr eines der in Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG beschriebenen einschlägigen Module gewählt.
Liegen einem Mitgliedstaat deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Produkt den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so veröffentlicht dieser Mitgliedstaat so schnell wie möglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Übereinstimmung dieses Produkts; diese Bewertung kann von einer zuständigen Stelle durchgeführt werden, damit gegebenenfalls rechtzeitig korrigierende Maßnahmen getroffen werden können.
19. März 2001
ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.
Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Nach dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Mitgliedstaaten zur Einsicht bereithalten.
Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang einer Anforderung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats vorzulegen.
(4) Die in Artikel 5 genannten Unterlagen zur EG-Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abzufassen.
(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass ein Produkt, das mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Wurde für Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.
(4) Zum Zwecke der Konformitätsvermutung im Rahmen dieser Richtlinie kann die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren entscheiden, dass andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 erfüllen. Bei Produkten, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern dieses Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen so weit wie möglich dafür, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, damit die betroffenen Kreise auf nationaler Ebene bei der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen gehört werden.
(2) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass harmonisierte Normen, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit einzelnen Bestimmungen einer geltenden Durchführungsmaßnahme begründet, diesen Bestimmungen nicht vollständig genügen, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission unter Angabe der Gründe den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Die Kommission unterrichtet das zuständige Europäische Normungsgremium hiervon und erteilt gegebenenfalls einen Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm.
Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, können durch die Durchführungsmaßnahmen verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Durchführungsmaßnahmen erfassten Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien und/oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden dazu anzuhalten, zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig sowie der Kommission Informationen zu übermitteln, um die Durchführung der Richtlinie, insbesondere des Artikels 7, zu unterstützen.
Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen; Unterstützung durch die einschlägigen Programme der Gemeinschaft ist möglich.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden mit.
(2) Über die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren entschieden.
(3) Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die in diesem Artikel beschriebene Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und einen Beitrag dazu zu leisten.
(1) Im Rahmen der Programme, aus denen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen Nutzen ziehen können, berücksichtigt die Kommission Initiativen, die KMU und Kleinstunternehmen helfen, Umweltaspekte einschließlich der Energieeffizienz in die Produktgestaltung einzubeziehen.
(2) Eine Durchführungsmaßnahme kann von Leitlinien begleitet werden, die den Besonderheiten jener KMU Rechnung tragen, die in einem betroffenen Produktsektor tätig sind. Erforderlichenfalls und unter Beachtung von Absatz 1 kann die Kommission weiteres Spezialmaterial ausarbeiten, um die Durchführung der vorliegenden Richtlinie durch KMU zu erleichtern.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere durch Stärkung von Unterstützungsnetzen und -strukturen dafür Sorge, dass sie KMU und Kleinstunternehmen dazu anregen, bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen und sich dem künftigen Europäischen Recht anzupassen.
Nach Maßgabe der anwendbaren Durchführungsmaßnahmen stellen die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher, dass Verbraucher eines Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:
a) die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können, und
b) das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist.
(1) Erfüllt ein Produkt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien, so wird es von einer Durchführungsmaßnahme oder einer Selbstregulierungsmaßnahme im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erfasst. Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind folgende:
a) Das Verkaufs- und Handelsvolumen des Produkts ist erheblich; als Richtwert dient dabei nach den neuesten vorliegenden Zahlen innerhalb eines Jahres in der Gemeinschaft eine Anzahl von mehr als 200000 Stück;
b) das Produkt muss angesichts der in Verkehr gebrachten und/oder in Betrieb genommenen Mengen eine erhebliche Umweltauswirkung in der Gemeinschaft gemäß den in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG festgelegten strategischen Prioritäten der Gemeinschaft haben und
c) das Produkt muss ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten bieten, wobei insbesondere berücksichtigt wird:
(3) Bei der Erstellung des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme berücksichtigt die Kommission die Stellungnahmen des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschusses sowie Folgendes:
a) die umweltpolitischen Prioritäten der Gemeinschaft, wie sie etwa in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG oder in dem Europäischen Programm zur Klimaänderung der Kommission (ECCP) festgehalten sind, und
b) einschlägige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen und Maßnahmen zur Selbstregulierung, wie etwa freiwillige Vereinbarungen, von denen im Anschluss an eine Bewertung gemäß Artikel 17 zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften ermöglichen.
(1) Die Kommission erstellt gemäß den in Artikel 15 festgelegten Kriterien nach Anhörung des in Artikel 18 genannten Konsultationsforums spätestens am 21. Oktober 2011 ein Arbeitsprogramm, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Das Arbeitsprogramm enthält für die folgenden drei Jahre ein nicht erschöpfendes Verzeichnis der Produktgruppen, die für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen als vorrangig angesehen werden.
Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission nach Anhörung des Konsultationsforums regelmäßig angepasst.
(2) In der Übergangszeit, in der das erste in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Arbeitsprogramm erstellt wird, erlässt die Kommission jedoch unter Einhaltung der in Artikel 15 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls im Voraus:
a) Durchführungsmaßnahmen, wobei sie mit den Produkten beginnt, die im ECCP als Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen eingestuft wurden, beispielsweise Heiz- und Warmwasserbereitungsgeräte, elektrische Antriebssysteme, Beleuchtung in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor, Haushaltsgeräte, Bürogeräte in privaten Haushalten und im Dienstleistungssektor, Unterhaltungselektronik und HLK-Anlagen (Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen), und
b) eine separate Durchführungsmaßnahme zur Senkung der Energieverluste im Bereitschaftszustand bei bestimmten Produkten.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Freiwillige Vereinbarungen und andere im Rahmen dieser Richtlinie als Alternativen zu Durchführungsmaßnahmen vorgestellte Selbstregulierungsmaßnahmen werden zumindest nach Anhang VIII bewertet.
Die Kommission sorgt dafür, dass sie bei ihren Tätigkeiten bei jeder Durchführungsmaßnahme auf eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an diesem Produkt oder dieser Produktgruppe interessierten Kreise, wie Industrie einschließlich KMU, Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen, achtet. Diese Kreise tragen insbesondere dazu bei, die Durchführungsmaßnahmen festzulegen und zu überprüfen, die Wirksamkeit der geltenden Marktaufsichtsmechanismen zu prüfen und die freiwilligen Vereinbarungen und anderen Selbstregulierungsmaßnahmen zu bewerten. Sie treten in einem Konsultationsforum zusammen. Die Geschäftsordnung des Forums wird von der Kommission festgelegt.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und das Ausmaß der Abweichung von den Anforderungen sowie die Zahl der in der Gemeinschaft auf den Markt gebrachten Einheiten an nichtkonformen Produkten berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 20. November 2010 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
Die Kommission überprüft spätestens 2012 die Wirksamkeit dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen, u. a. einschließlich folgender Aspekte:
a) Methode, anhand derer bedeutende Umweltparameter wie etwa Ressourceneffizienz erkannt und abgedeckt werden und bei der der gesamte Lebenszyklus des Produkts berücksichtigt wird;
b) Schwelle für Durchführungsmaßnahmen;
c) Marktaufsichtsmechanismen und
d) etwaige in Gang gesetzte einschlägige Selbstregulierungsmaßnahmen.
Im Anschluss an diese Überprüfung und vor allem unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Zusammenhang mit dem erweiterten Geltungsbereich dieser Richtlinie bewertet die Kommission nach Anhörung des in Artikel 18 genannten Konsultationsforums insbesondere die Zweckmäßigkeit einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf nicht energieverbrauchsrelevante Produkte, um eine erhebliche Verringerung der Umweltauswirkungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu erreichen, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.
Die in Artikel 11 und in Anhang I Teil 2 genannten Anforderungen an die vom Hersteller und/oder seinem Bevollmächtigten zu machenden Angaben müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und dem legitimen Bedürfnis nach Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung tragen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 9, 11, 14, 15 und 20 und den Anhängen I bis V, VII und VIII bis zum 20. November 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie eine Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Verweisung und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 2005/32/EG in der Fassung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Richtlinie wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen stellen auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts ab und sind vor allem auf wesentliche Umweltaspekte des Produkts ausgerichtet, ohne Grenzwerte festzulegen. Das in diesem Anhang genannte Verfahren wird angewandt, wenn die Festlegung von Grenzwerten für das untersuchte Produkt ungeeignet ist. Die Kommission bestimmt die wesentlichen Umweltaspekte im Rahmen der Ausarbeitung eines Umsetzungsmaßnahmen-Entwurfs für den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss, die in der Durchführungsmaßnahme anzugeben sind.
Bei der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen, mit denen allgemeine Ökodesign-Anforderungen nach Artikel 15 festgelegt werden, gibt die Kommission je nach dem Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, an, welche der in Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter zutreffen und welche der in Teil 2 genannten Informationen vorgeschrieben werden, sowie die in Teil 3 genannten Anforderungen an den Hersteller.
1.1. Die wesentlichen Umweltaspekte, soweit sie die Produktgestaltung betreffen, werden unter Berücksichtigung der nachstehenden Phasen des Lebenszyklus des Produkts festgelegt:
a) Auswahl und Einsatz von Rohmaterial,
b) Fertigung,
c) Verpackung, Transport und Vertrieb,
d) Installierung und Wartung,
e) Nutzung und
f) Ende der Lebensdauer, d. h. der Zustand eines Produkts am Ende seiner Erstnutzung bis zur endgültigen Entsorgung.
Spezifische Ökodesign-Anforderungen werden mit dem Ziel festgelegt, ausgewählte Umweltaspekte des Produkts zu verbessern. Es kann sich dabei gegebenenfalls um Anforderungen für die reduzierte Verwendung eines bestimmten Materials handeln, wie etwa der Begrenzung der Verwendung dieses Materials in den verschiedenen Stadien des Lebenszyklus des Produkts (z. B. Begrenzung des Wasserverbrauchs bei der Nutzung oder des Verbrauchs eines bestimmten Materials bei der Herstellung oder Mindestanforderungen für die Verwendung von Recyclingmaterial).
Bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen mit spezifischen Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 15 ermittelt die Kommission je nach dem Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, die entsprechenden Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 und legt die Höhe dieser Anforderungen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren folgendermaßen fest:
1. In einer technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt repräsentativ sind; an ihnen sind die wirtschaftlich tragfähigen technischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts zu ermitteln, wobei darauf zu achten ist, dass die Leistung und der Verbrauchernutzen des Produkts nicht wesentlich gemindert werden.
2. Bei der Ausarbeitung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analysen kann auf Informationen zurückgegriffen werden, die im Rahmen anderer Maßnahmen der Gemeinschaft gewonnen wurden.
3. Die Anforderung darf erst nach Ablauf der für die Entwicklung eines neuen Produkts üblichen Zeit in Kraft treten.
Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.
Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Produkt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen.
1. In diesem Anhang wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Nummer 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
2. Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu beurteilen.
Die technischen Unterlagen enthalten insbesondere:
a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
b) die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Produkts gestützt hat;
c) das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;
d) die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts;
e) eine Liste der in Artikel 10 genannten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach Artikel 10 angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen;
f) die Angaben nach Anhang I Teil 2 zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts und
1.
In diesem Anhang wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Nummer 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
2.
Für die Bewertung der Konformität des Produkts kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Nummer 3 beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.
Unter dieser Nummer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen der Hersteller nachweisen kann, dass das Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.
Der Hersteller muss nachweisen können, dass die Anforderungen der maßgebenden Durchführungsmaßnahme erfüllt sind. Ferner muss der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können.
Alle Maßnahmen, die der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln — sofern die Durchführungsmaßnahme dies vorschreibt —, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein.
Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben:
a) die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität des Produkts zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind;
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und
6. Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
In einer Durchführungsmaßnahme ist insbesondere Folgendes festzulegen:
1. die genaue Definition der von ihr erfassten Produktart(en);
2. die Ökodesign-Anforderung(en) an das (die) von ihr erfasste(n) Produkt(e), den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eventuelle Stufen- oder Übergangsregelungen oder -fristen;
3. die in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist;
4. die Anforderungen an die Installation des Produkts, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat;
5. die anzuwendenden Messnormen und/oder Messverfahren; soweit verfügbar, sind harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, anzuwenden;
6. Angaben zur Konformitätsbewertung nach dem Beschluss 93/465/EWG:
7. die Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, namentlich über die Einzelheiten der technischen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Prüfung der Übereinstimmung der Produkte mit der Durchführungsmaßnahme zu erleichtern;
8. die Länge der Übergangsfrist, während deren die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Produkten zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen;
Zusätzlich zu der grundlegenden rechtlichen Anforderung, dass Selbstregulierungsinitiativen mit sämtlichen Bestimmungen des Vertrags (insbesondere des Binnenmarkt- und des Wettbewerbsrechts) sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft einschließlich der multilateralen Handelsbestimmungen in Einklang stehen müssen, kann folgende nicht erschöpfende Liste von Orientierungskriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Selbstregulierungsinitiativen als Alternative zu einer Durchführungsmaßnahme im Rahmen dieser Richtlinie dienen:
Selbstregulierungsinitiativen müssen sowohl in der Vorbereitungs- als auch der Durchführungsphase für Mitwirkende in Drittstaaten offen stehen.
Selbstregulierungsinitiativen müssen einen Mehrwert (über das „Weitermachen wie bisher“ hinaus) in Form einer besseren Gesamtumweltverträglichkeit des betroffenen Produkts schaffen.
Die Industrie und ihre Verbände, die an einer Selbstregulierungsmaßnahme mitwirken, müssen eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs mit möglichst wenigen Ausnahmen repräsentieren. Es ist darauf zu achten, dass für die Einhaltung der Wettbewerbsbestimmungen gesorgt wird.
Die von den Interessengruppen festgelegten Ziele sind klar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsinitiative über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen. Forschungsdaten sowie wissenschaftliche und technologische Hintergrunddaten müssen die Aufstellung dieser Indikatoren erleichtern.
Damit Transparenz gewährleistet ist, werden Selbstregulierungsinitiativen öffentlich bekannt gegeben, auch mit Hilfe des Internets und sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung.
| Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29). | |
| Richtlinie 2008/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48). | nur Artikel 1 |
| Richtlinie | Umsetzungsfrist |
| 2005/32/EG | 11. August 2007 |
| 2008/28/EG | — |
| Richtlinie 2005/32/EG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 bis 20 | Artikel 1 bis 20 |
| Artikel 21 | — |
| Artikel 22 | — |
| Artikel 23 | Artikel 21 |
| Artikel 24 | Artikel 22 |
| Artikel 25 | — |
| — | Artikel 23 |
| — | Artikel 24 |
| Artikel 26 | Artikel 25 |
| Artikel 27 | Artikel 26 |
| Anhänge I bis VIII | Anhänge I bis VIII |
| — | Anhang IX |
| — | Anhang X |
(1) Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte mit dem Ziel, den freien Verkehr solcher Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.
(2) Diese Richtlinie sieht die Festlegung von Anforderungen vor, die die von den Durchführungsmaßnahmen erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen. Sie trägt zur nachhaltigen Entwicklung bei, indem sie die Energieeffizienz und das Umweltschutzniveau erhöht und zugleich die Sicherheit der Energieversorgung verbessert.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
(4) Diese Richtlinie einschließlich ihrer Durchführungsmaßnahmen gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für fluorierte Treibhausgase.
7. „Bevollmächtigter“ eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit dieser Richtlinie verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;
8. „Importeur“ eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt in der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt;
9. „Materialien“ alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines Produkts verwendet werden;
10. „Produktgestaltung“ die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstigen Anforderungen an ein Produkt in dessen technische Beschreibung;
11. „Umweltaspekt“ einen Bestandteil oder eine Funktion eines Produkts, der (die) während des Lebenszyklus des Produkts mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann;
12. „Umweltauswirkung“ eine einem Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;
13. „Lebenszyklus“ die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines Produkts von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;
14. „Wiederverwendung“ eine Maßnahme, durch die ein Produkt, das das Ende seiner Erstnutzung erreicht hat, erneut für denselben Zweck verwendet wird, für den es ursprünglich bestimmt war, einschließlich der weiteren Nutzung eines Produkts, das bei einer Rücknahmestelle, einem Vertreiber, Recyclingbetrieb oder Hersteller abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung eines Produkts nach seiner Aufarbeitung;
15. „Recycling“ die industrielle Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung;
16. „energetische Verwertung“ die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und unter Verwertung der dabei entstehenden Wärme;
17. „Verwertung“ eines der in Anhang II B der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle genannten anwendbaren Verfahren;
18. „Abfall“ einen Stoff oder Gegenstand im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/12/EG, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
19. „gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle;
20. „ökologisches Profil“ die Beschreibung — gemäß der für das Produkt einschlägigen Durchführungsmaßnahme — der einem Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;
21. „Umweltverträglichkeit“ eines Produkts das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Produkts;
22. „Verbesserung der Umweltverträglichkeit“ den sich über mehrere Produktgenerationen erstreckenden Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines Produkts, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich;
23. „umweltgerechte Gestaltung“ („Ökodesign“) die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern;
24. „Ökodesign-Anforderung“ eine Anforderung an ein Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben;
25. „allgemeine Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil eines Produkts ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;
26. „spezifische Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für einen bestimmten Umweltaspekt eines Produkts wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;
27. „harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission und nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.
c) Unzulänglichkeiten in den in Artikel 10 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen.
(4) Die Kommission hört unverzüglich die Betroffenen und kann unabhängige Sachverständige um technischen Rat ersuchen.
Im Anschluss an diese Anhörung teilt die Kommission unverzüglich dem Mitgliedstaat, der die Entscheidung getroffen hat, sowie den anderen Mitgliedstaaten ihre Ansicht mit.
Hält die Kommission die Entscheidung für nicht gerechtfertigt, so teilt sie dies den Mitgliedstaaten unverzüglich mit.
(5) Begründet der Mitgliedstaat die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels getroffene Entscheidung mit einer Unzulänglichkeit in einer harmonisierten Norm, so leitet die Kommission das in Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 genannte Verfahren ein. Zugleich unterrichtet die Kommission den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss.
(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen in begründeten Fällen geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Verfahrens übermittelten Informationen.
(7) Die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieses Artikels getroffenen Entscheidungen werden der Öffentlichkeit in transparenter Weise bekannt gemacht.
(8) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme geht die Kommission wie folgt vor:
a) Sie prüft den Lebenszyklus des Produkts sowie alle seine bedeutsamen Umweltaspekte, unter anderem die Energieeffizienz. Der Umfang der Untersuchung der Umweltaspekte und der Durchführbarkeit von deren Verbesserungen steht im Verhältnis zu ihrer Bedeutung. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die bedeutenden Umweltaspekte eines Produkts darf nicht aufgrund einer Unsicherheit bei anderen Aspekten unangemessen verzögert werden;
b) sie führt eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt, die Verbraucher und die Hersteller, einschließlich KMU, in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit (auch auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft), Innovation, Marktzugang sowie Kosten und Nutzen durch;
c) sie trägt den von den Mitgliedstaaten für relevant erachteten nationalen Umweltvorschriften Rechnung;
d) sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten durch;
e) sie erstellt auf der Grundlage der in Buchstabe b genannten Bewertung eine Begründung für den Entwurf der Durchführungsmaßnahme und
f) sie macht Terminvorgaben für die Durchführung, legt abgestufte Maßnahmen oder Übergangsmaßnahmen oder -zeiträume fest und berücksichtigt dabei insbesondere die möglichen Auswirkungen auf KMU oder auf spezifische, hauptsächlich von KMU hergestellte Produktgruppen.
(5) Durchführungsmaßnahmen müssen alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
a) Es darf aus Sicht des Benutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben;
b) Gesundheit, Sicherheit und Umwelt dürfen nicht beeinträchtigt werden;
c) es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher geben, insbesondere hinsichtlich der Erschwinglichkeit und der Lebenszykluskosten des Produkts;
d) es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie geben;
e) eine spezifische Ökodesign-Anforderung darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Technik eines bestimmten Herstellers von allen anderen Herstellern übernommen werden muss; und
f) sie dürfen den Herstellern keine übermäßige administrative Belastung aufbürden.
(6) Mit den Durchführungsmaßnahmen werden Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I und/oder Anhang II festgelegt.
Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt.
Die Durchführungsmaßnahmen können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.
(7) Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass Marktaufsichtsbehörden prüfen können, ob das Produkt die Anforderungen der Durchführungsmaßnahme erfüllt. In der Durchführungsmaßnahme ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt am Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
(8) Die Durchführungsmaßnahmen müssen die in Anhang VII genannten Elemente umfassen.
(9) Die von der Kommission bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen herangezogenen einschlägigen Studien und Analysen sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wobei vor allem der leichte Zugang für und die leichte Benutzung durch interessierte KMU berücksichtigt werden sollte.
(10) Gegebenenfalls enthält eine Durchführungsmaßnahme, die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung festlegt, Bestimmungen zur Gewährleistung der Ausgewogenheit der verschiedenen Umweltaspekte. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
a) voraussichtlicher Verbrauch an Material, Energie und anderen Ressourcen wie etwa Frischwasser;
b) voraussichtliche Immissionen in Luft, Wasser und Boden;
c) voraussichtliche Umweltbelastung durch physikalische Einwirkungen wie Lärm, Schwingungen, Strahlung, elektromagnetische Felder;
d) Menge der voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe und
e) Möglichkeiten der Wiederverwendung, des Recyclings und der Verwertung von Material und/oder Energie unter Berücksichtigung der Richtlinie 2002/96/EG.
1.3. Die Verbesserung der in Nummer 1.2 genannten Umweltaspekte eines Produkts ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen, die bei Bedarf durch andere Kriterien ergänzt werden können:
a) Masse und Volumen des Produkts;
b) Verwendung von Recyclingmaterial;
c) Verbrauch an Energie, Wasser und anderen Ressourcen während des Produktlebenszyklus;
d) Verwendung von Stoffen, die gesundheits- und/oder umweltschädlich im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe sind, unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter Substanzen, wie etwa die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen und die Richtlinie 2002/95/EG;
e) Art und Menge der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung benötigten Verbrauchsmaterialien;
f) Indikatoren der Wiederverwendbarkeit und Rezyklierbarkeit: Zahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Normteilen, Zeitaufwand für das Zerlegen, Komplexität der zum Zerlegen benötigten Werkzeuge, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für wieder verwendbare und rezyklierbare Bauteile und Materialien (einschließlich der Kennzeichnung von Kunststoffteilen nach ISO-Norm), Verwendung leicht rezyklierbarer Materialien, leichte Zugänglichkeit von wertvollen und anderen rezyklierbaren Bauteilen und Materialien, leichte Zugänglichkeit von Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten;
g) Verwendung gebrauchter Teile;
h) Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung und dem Recycling von Bauteilen und vollständigen Geräten entgegenstehen;
i) Indikatoren der Produktlebensdauer: garantierte Mindestlebensdauer, Mindestzeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen, Modularität, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit;
j) entstehende Mengen von Abfällen und gefährlichen Abfällen;
k) Immissionen in die Atmosphäre (Treibhausgase, Säurebildner, flüchtige organische Verbindungen, Ozon abbauende Stoffe, persistente organische Schadstoffe, Schwermetalle, Fein- und Schwebstaubpartikel), jedoch unbeschadet der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte;
l) Immissionen in das Wasser (Schwermetalle, Stoffe mit nachteiligen Auswirkungen auf die Sauerstoffbilanz, persistente organische Schadstoffe) und
m) Immissionen in den Boden (insbesondere durch Austritt gefährlicher Stoffe bei der Nutzung von Produkten und durch Auswaschung von Schadstoffen nach ihrer Deponierung).
In den Durchführungsmaßnahmen kann vorgeschrieben werden, dass der Hersteller Angaben zu machen hat, die den Umgang mit dem Produkt, seine Nutzung oder sein Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können, wozu gegebenenfalls folgende Angaben gehören:
a) Informationen des Konstrukteurs zum Herstellungsprozess;
b) Informationen für Verbraucher über die wesentlichen Umweltaspekte und die Eigenschaften des Produkts; diese Informationen sind dem Produkt beizufügen, wenn es in Verkehr gebracht wird, damit der Verbraucher verschiedene Produkte in ihren Umweltaspekten vergleichen kann;
c) Informationen für Verbraucher darüber, wie das Produkt mit möglichst geringer Umweltbelastung zu installieren, zu nutzen und zu warten ist, wie es eine möglichst hohe Lebensdauer erreicht und wie es zu entsorgen ist, sowie gegebenenfalls Informationen über den Zeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen und die Nachrüstbarkeit der Geräte und
d) Informationen über Entsorgungsbetriebe zu Zerlegung, Recycling oder Deponierung des Altprodukts.
Die Informationen sind am Produkt selbst anzubringen, wo immer das möglich ist.
Hierbei sind die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wie beispielsweise die der Richtlinie 2002/96/EG zu beachten.
1. Hersteller von Produkten nehmen eine Analyse des Modells des Produkts für dessen gesamten Lebenszyklus vor, die die in der Durchführungsmaßnahme festgelegten, durch die Gestaltung des Produkts wesentlich beeinflussbaren Umweltaspekte prüft und auf realistischen Annahmen der üblichen Nutzungsbedingungen und der Verwendungszwecke des Produkts beruht. Weitere Umweltaspekte können freiwillig geprüft werden.
Anhand der Ergebnisse dieser Analyse erstellt der Hersteller das ökologische Profil des Produkts. In ihm sind alle umweltrelevanten Produkteigenschaften und alle dem Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren und als physikalische Größen messbaren Aufwendungen/Abgaben zu berücksichtigen.
2. Anhand der Ergebnisse dieser Analyse bewerten die Hersteller Entwurfsalternativen und die erreichte Umweltverträglichkeit des Produkts anhand von Referenzwerten.
Die Referenzwerte werden von der Kommission in der Durchführungsmaßnahme auf der Grundlage der während der Ausarbeitung dieser Maßnahme gesammelten Informationen ermittelt.
Bei der Wahl einer bestimmten konstruktiven Lösung ist unter Beachtung aller geltenden Rechtsvorschriften ein sinnvoller Kompromiss zwischen den verschiedenen Umweltaspekten und zwischen den Erfordernissen des Umweltschutzes und anderen Erfordernissen wie Sicherheit und Gesundheitsschutz, funktionalen Erfordernissen, Qualität, Leistung und wirtschaftlichen Aspekten, einschließlich Herstellungskosten und Marktfähigkeit, zu erreichen.
3. Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den in Nummer 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.
c) die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen des Produkts auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben;
d) die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung und
e) das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird.
Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren:
a) Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Produkts,
b) Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind, und
c) ein Programm zur Erreichung dieser Ziele.
3.3.1. Die Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Folgendes einhalten:
a) Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind;
b) die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten und
c) der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind.
3.3.2. Die Unterlagen zu dem Produkt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
b) die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Produkts gestützt hat;
c) das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;
d) die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme;
e) Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen nach Artikel 10 angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird, und
f) die Angaben nach Anhang I Teil 2 zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts.
3.4.1. Der Hersteller muss
a) alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Produkt in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Produkt geltenden Durchführungsmaßnahme hergestellt wird;
b) Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert, und
c) mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durchführen.
Das Gleiche gilt für vorläufige und endgültige Überwachungsberichte. Die Interessengruppen, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Industrie, der nichtstaatlichen Umweltorganisationen und der Verbraucherverbände, müssen aufgefordert werden, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsinitiative zu machen.
Selbstregulierungsinitiativen umfassen ein gründlich konzipiertes Überwachungssystem mit klar aufgeführten Aufgaben für die Industrie und die unabhängigen Prüfer. Die Dienststellen der Kommission sind aufzufordern, in Partnerschaft mit den Parteien der Selbstregulierungsinitiative das Erreichen der Ziele zu überwachen.
Der Überwachungs- und Berichterstattungsplan ist detailliert, transparent und objektiv. Es obliegt den Dienststellen der Kommission, unterstützt durch den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss, zu prüfen, ob die Gesamtziele der freiwilligen Vereinbarung oder anderer Selbstregulierungsmaßnahmen erreicht worden sind.
Die Kosten der Verwaltung von Selbstregulierungsinitiativen, besonders was die Überwachung angeht, dürfen keine gegenüber den Zielen der Initiative und den sonstigen verfügbaren politischen Instrumenten unverhältnismäßige administrative Belastung mit sich bringen.
Selbstregulierungsinitiativen tragen der politischen Zielsetzung dieser Richtlinie einschließlich des integrierten Ansatzes Rechnung und stehen im Einklang mit den wirtschafts- und sozialpolitischen Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung. Die Belange der Verbraucher, nämlich solche der Gesundheit und Lebensqualität und wirtschaftliche Belange, sind zu wahren.
Selbstregulierungsinitiativen sind nicht dazu angetan, die erwarteten Ergebnisse zu erbringen, wenn sonstige Faktoren und Anreize — Druck des Marktes, Besteuerung und nationales Recht — den an der Selbstregulierungsinitiative Beteiligten widersprüchliche Signale senden. Politische Konsequenz ist in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung und muss bei der Bewertung der Wirksamkeit der Initiative berücksichtigt werden.