Artikel 8 Konformitätsbewertung — Ökodesign für energieverbrauchsrelevante Produkte
Rückverweise
(1) Vor dem Inverkehrbringen eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten Produkts und/oder vor der Inbetriebnahme eines solchen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.
(2) Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den Durchführungsmaßnahmen festgelegt und lassen dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anhang IV dieser Richtlinie beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V dieser Richtlinie beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der vom Produkt ausgehenden Gefahr eines der in Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG beschriebenen einschlägigen Module gewählt.
Liegen einem Mitgliedstaat deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Produkt den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so veröffentlicht dieser Mitgliedstaat so schnell wie möglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Übereinstimmung dieses Produkts; diese Bewertung kann von einer zuständigen Stelle durchgeführt werden, damit gegebenenfalls rechtzeitig korrigierende Maßnahmen getroffen werden können.
19. März 2001
ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.
Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Nach dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Mitgliedstaaten zur Einsicht bereithalten.
Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang einer Anforderung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats vorzulegen.
(4) Die in Artikel 5 genannten Unterlagen zur EG-Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abzufassen.
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