Artikel 9 Konformitätsvermutung — Ökodesign für energieverbrauchsrelevante Produkte
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass ein Produkt, das mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Wurde für Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.
(4) Zum Zwecke der Konformitätsvermutung im Rahmen dieser Richtlinie kann die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren entscheiden, dass andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 erfüllen. Bei Produkten, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern dieses Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.
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