Straßenverkehrssicherheit: Führerschein
Vorwort/Präambel
1. Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein. Das Emblem auf Seite 1 des EG-Muster-Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.
2. Unbeschadet der Datenschutzvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten ein Speichermedium (Mikrochip) als Teil des Führerscheins einführen, sobald die Kommission die Vorschriften für Mikrochips gemäß Anhang I zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen hat. Diese Vorschriften müssen eine EG Typgenehmigung vorsehen, die nur erteilt werden darf, wenn der Mikrochip Versuche der Manipulation oder Verfälschung der Daten nachweislich unbeschadet übersteht.
3. Der Mikrochip enthält die in Anhang I aufgeführten harmonisierten Führerscheinangaben.
Nach Konsultation der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben auf dem Mikrochip speichern, sofern dies nicht zu Beeinträchtigungen der Durchführung dieser Richtlinie führt.
Die Kommission kann den Anhang I nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren ändern, um die künftige Interoperabilität zu garantieren.
4. Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission an dem Muster in Anhang I die Anpassungen vornehmen, die für eine elektronische Bearbeitung erforderlich sind.
1. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.
2. Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert.
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen, einschließlich der vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellten Führerscheinmuster, vorzubeugen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.
2. Das für den Führerschein nach Anhang I benutzte Material ist mittels Spezifikationen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung, die von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, gegen Fälschung zu sichern. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
1. Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der nachstehend definierten Klassen. Er kann ab dem für die einzelnen Klassen angegebenen Mindestalter ausgestellt werden. Als „Kraftfahrzeug“ gilt jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen.
2. Kleinkrafträder:
Klasse AM:zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG;das Mindestalter für die Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt.
3. Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge:
als „Kraftrad“ gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG;
als „dreirädriges Kraftfahrzeug“ gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG.
a) Klasse A1:
b) Klasse A2:
c) Klasse A:
4. Kraftwagen:
als „Kraftwagen“ gelten Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt Oberleitungsomnibusse — d.h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge — ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen nicht darunter;
als „land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter, in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt.
a) Klasse B1:
b) Klasse B:
c) Klasse BE:
d) Klasse C1:
e) Klasse C1E:
f) Klasse C:
g) Klasse CE:
h) Klasse D1:
i) Klasse D1E:
j) Klasse D:
k) Klasse DE:
5. Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission besondere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behinderte, von der Anwendung dieses Artikels ausschließen.
Die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, die von den Streitkräften und dem Katastrophenschutz eingesetzt werden oder deren Kontrolle unterstellt sind, von der Anwendung dieser Richtlinie ausschließen.
6. Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins
a) bei der Klasse AM bis auf 14 Jahre senken oder bis auf 18 Jahre anheben;
b) bei der Klasse B1 bis auf 18 Jahre anheben;
c) bei der Klasse A1 bis auf 17 oder 18 Jahre anheben,
d) bei den Klassen B und BE bis auf 17 Jahre senken.
Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Fahrzeugen das Mindestalter für die Klasse C auf 18 Jahre und für die Klasse D auf 21 Jahre senken:
a) Fahrzeuge, die von der Feuerwehr und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden;
b) Fahrzeuge, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
Führerscheine, die nach diesem Absatz Personen ausgestellt werden, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Alter liegt, sind nur so lange im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig, bis der Inhaber des Führerscheins das in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Mindestalter erreicht hat.
Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen, die Fahrzeugführern ausgestellt worden sind, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Mindestalter liegt.
1. Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.
2. Wird aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt, so ist die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.
1. Die Ausstellung des Führerscheins ist folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a) ein Führerschein für die Klassen C1, C, D1 oder D kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind;
b) ein Führerschein für die Klassen BE, C1E, CE, D1E oder DE kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C1, C, D1 bzw. D berechtigt sind.
2. Die Gültigkeit des Führerscheins ist wie folgt festzulegen:
a) für die Klassen C1E, CE, D1E oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klasse BE;
b) für die Klasse CE ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse DE, wenn ihre Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt sind;
c) für die Klassen CE oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klassen C1E bzw. D1E;
d) die Führerscheine aller Klassen gelten auch für Fahrzeuge der Klasse AM. Bei in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheinen kann ein Mitgliedstaat jedoch die Äquivalenzen für die Klasse AM auf die Klassen A1, A2 und A beschränken, wenn dieser Mitgliedstaat zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse AM eine praktische Prüfung vorschreibt;
e) für die Klasse A2 ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse A1;
f) für die Klassen A, B, C oder D ausgestellte Führerscheine gelten auch jeweils für die Klasse A1, A2, B1, C1 oder D1.
3. Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen:
a) dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW fallen unter den Führerschein der Klasse B, sofern der Inhaber dieses Führerscheins mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat;
b) Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B.
Da dieser Absatz nur im jeweiligen Hoheitsgebiet gilt, geben die Mitgliedstaaten auf dem Führerschein nicht an, dass der Inhaber zum Führen dieser Fahrzeuge berechtigt ist.
4. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultation der Kommission gestatten, dass
a) Fahrzeuge der Klasse D1 (mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3500 kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung von Behinderten) von Personen über 21 Jahren geführt werden, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und der Fahrer seine Dienste freiwillig leistet;
b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden und von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und so verändert wurden, dass sie weder für den Transport von mehr als neun Personen noch für den Transport von Gütern außer jenen, die für die Erfüllung ihres Zwecks unbedingt notwendig sind, eingesetzt werden können.
1. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die
a) eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen;
b) für die Klasse AM eine Prüfung lediglich der Kenntnisse bestanden haben; die Mitgliedstaaten können die Ausstellung eines Führerscheins dieser Klasse vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen und von einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen.
c) für die Klasse A2 oder die Klasse A eine Prüfung lediglich der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung gemäß Anhang VI abgeschlossen haben, vorausgesetzt, sie verfügen über eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf einem Kraftrad der Klasse A1 bzw. der Klasse A2;
d) für die Klasse B für das Führen einer Fahrzeugkombination im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 eine Schulung abgeschlossen oder eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung abgeschlossen und eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß Anhang V bestanden haben;
e) im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben.
2.
a) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
b) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
c) Mit der Erneuerung eines Führerscheins kann eine neue Gültigkeitsdauer für eine andere Klasse oder andere Klassen, die zu führen der Führerscheininhaber berechtigt ist, beginnen, sofern dies den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen entspricht.
d) Das Vorhandensein eines Mikrochips nach Artikel 1 darf keine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Führerscheins sein. Verlust, Unlesbarkeit oder sonstige Beschädigung des Mikrochips dürfen keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Dokuments haben.
3. Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist von Folgendem abhängig zu machen:
a) von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der betreffenden Fahrzeuge gemäß Anhang III für Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E; und
b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder vom Nachweis, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat.
Die Mitgliedstaaten können bei der Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III abhängig machen.
Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die Fahranfängern ausgestellt werden, bei allen Klassen begrenzen, um auf diese Fahrzeugführer besondere, der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienende Maßnahmen anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins für Fahranfänger der Klassen C und D auf drei Jahre begrenzen, um zur Erhöhung der Verkehrssicherheit dieser Fahrer besondere Maßnahmen durchführen zu können.
Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in Einzelfällen bei allen Klassen beschränken, falls sie häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Beschränkungen nach Verkehrsverstößen für erforderlich halten.
Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet und das Alter von 50 Jahren erreicht haben, begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben zu können. Eine derartige Verringerung der Gültigkeitsdauer darf nur bei der Erneuerung eines Führerscheins vorgenommen werden.
4. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der nationalen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nach Konsultation der Kommission nationale Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen auf die Ausstellung von Führerscheinen anwenden.
5.
a) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein.
b) Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen Führerschein auszustellen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt.
c) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Buchstabens b. Bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins bestehen die erforderlichen Schritte darin, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist.
d) Zur Erleichterung der Kontrollen gemäß Buchstabe b nutzen die Mitgliedstaaten das EU-Führerscheinnetz, sobald es in Betrieb ist.
Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.
Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Führerschein unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie müssen Fahrprüfer den Mindestanforderungen des Anhangs IV genügen.
Die Fahrprüfer, die ihren Beruf vor dem 19. Januar 2013 bereits ausüben, sind nur den Bestimmungen über die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterwerfen.
1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.
2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
3. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.
4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.
5. Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.
6. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung.
Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.
1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen.
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
Die Kommission erstattet frühestens am 19. Januar 2018 Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich der Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit.
Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz, sobald das Netz in Betrieb ist.
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Absätze 2, 3 und 5, die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
2. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.
3. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Vorschriften enthalten ferner den Hinweis, dass die Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die aufgehobene Richtlinie, als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieses Hinweises.
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 91/439/EWG wird — unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung jener Richtlinie in nationales Recht — mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben.
Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird mit Wirkung vom 19. Januar 2007 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VIII zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
1. Die äußeren Merkmale der Karte für das EG-Führerscheinmuster entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1.
Die Karte besteht aus Polycarbonat.
Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.
2. Physische Sicherheit von Führerscheinen
Die physische Sicherheit von Führerscheinen ist bedroht durch:
Herstellung gefälschter Karten: Schaffung eines neuen Objekts, das große Ähnlichkeit mit dem Dokument aufweist, entweder selbst hergestellt oder als Kopie eines Originaldokuments;
grundlegende Veränderung: Änderung einer Eigenschaft des Originaldokuments, z.B. Änderung einiger auf dem Dokument aufgedruckter Daten.
Die Gesamtsicherheit ist durch das System in seiner Gesamtheit bedingt, das folgende Einzelkomponenten umfasst: Antragsverfahren, Übermittlung von Daten, Trägermaterial der Karte, Drucktechnik, Mindestmenge unterschiedlicher Sicherheitsmerkmale und Personalisierung.
a) Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken fälschungssicher zu gestalten (obligatorische Sicherheitsmerkmale):
b) Darüber hinaus ist das Trägermaterial für Führerscheine mit mindestens drei der folgenden Techniken zusätzlich vor Fälschung zu schützen (zusätzliche Sicherheitsmerkmale):
c) Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen. Als Grundlage sind die mit einem Stern versehenen Techniken vorzuziehen, da sie es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen.
3. Der Führerschein hat zwei Seiten.
Seite 1 enthält
a) in Blockbuchstaben die Aufschrift „Führerschein“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;
b) den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);
c) das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:
d) Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind:
e) die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift „Führerschein“ in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Untergrund des Führerscheins:
f) Referenzfarben:
Seite 2 enthält
a) 9.die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);10.das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen);11.das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse ungültig wird;12.gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse.
b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12);
c) auf dem EG-Führerscheinmuster muss ein Feld für die eventuelle Aufnahme eines Mikrochips oder einer gleichwertigen Computervorrichtung vorgesehen werden.
a) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist.
b) Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes und nationale Symbole hinzufügen.
Seite 2 1. Name 2. Vorname 3. Geburtsdatum und -ort 4a. Ausstellungsdatum 4b. Ablaufdatum 4c. Ausstellungsbehörde 5. Führerscheinnummer 8. Wohnort 9. Fahrerlaubnisklasse 10. Erteilungsdatum nach Klassen 11. Ablaufdatum nach Klassen 12. Beschränkungen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewerber um eine Fahrerlaubnis tatsächlich über die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführte Prüfung muss bestehen aus
einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Kenntnisse und danach
einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen.
Diese Prüfungen sollen unter den nachfolgenden Bedingungen durchgeführt werden.
Die Form ist so zu wählen, dass festgestellt werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten besitzt, die unter den Nummern 2, 3 und 4 angeführt sind.
Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon die Prüfung der Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, kann von den unter den Nummern 2, 3 und 4 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden.
2.1. Die Prüfung muss sich auf alle nachfolgenden Punkte erstrecken, wobei der Inhalt der Fragen dem Ermessen jedes Mitgliedstaates überlassen bleibt:
2.1.1. Straßenverkehrsvorschriften:
2.1.2. Fahrzeugführer:
2.1.3. Straße:
2.1.4. Andere Verkehrsteilnehmer:
2.1.5. Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes:
2.1.6. Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs;
2.1.7. Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und der Schallzeichenanlage erkennen können;
2.1.8. Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder;
2.1.9. Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, maßvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissionen usw.).
3.1. Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:
3.1.1. Verwendung der Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe, Stiefel, Bekleidung und Sturzhelm;
3.1.2. deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer;
3.1.3. Risikofaktoren, die mit den oben beschriebenen unterschiedlichen Straßenzuständen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, auf Straßenmarkierungen wie Linien und Pfeilen und auf Straßenbahnschienen;
3.1.4. Mechanische Zusammenhänge, die — wie oben dargelegt — für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, unter besonderer Berücksichtigung des Notschalters, der Flüssigkeitsstände und des Antriebsstrangs.
4.1. Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:
4.1.1. Vorschriften über die Ruhe- und Lenkzeiten, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr festgelegt; Benutzung des Fahrtenschreibers, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr festgelegt;
4.1.2. Vorschriften für die Transportart: Güter oder Personen;
4.1.3. Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr vorgeschrieben sind;
4.1.4. Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Maßnahmen, einschließlich Notfallmaßnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in erster Hilfe;
4.1.5. Kenntnis der Vorsichtsmaßregeln beim Demontieren von Rädern und beim Radwechsel;
4.1.6. Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen; Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzer;
4.1.7. Behinderung der Sicht des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs;
4.1.8. Lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ);
4.1.9. Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (verstauen und verzurren), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z.B. flüssiges, hängendes Ladegut, …), Be- und Entladen von Gütern und dafür erforderliche Verwendung von Ladevorrichtungen (nur bei den Klassen C, CE, C1 und C1E);
4.2. Zwingend vorgeschriebene Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse der nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE:
4.2.1. Kenntnis der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Getriebe usw.);
4.2.2. Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel;
4.2.3. Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Montage, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;
4.2.4. Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsreglern, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung sowie die Verwendung des Antiblockiersystems;
4.2.5. Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung (nur für die Klassen CE und DE);
4.2.6. Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Kraftfahrzeug;
4.2.7. Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von notwendigen betriebsbedingten Reparaturen;
4.2.8. Kenntnis der Verantwortung des Fahrers während der Entgegennahme, des Transports und der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (nur für die Klassen C und CE).
5.1. Das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe voraus.
Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist dies in jedem Führerschein, der aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt wird, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zur Führung eines Fahrzeugs mit automatischer Kraftübertragung.
Unter einem „Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung“ ist ein Fahrzeug zu verstehen, bei dem die Übersetzung zwischen Motor und Rädern allein über das Gas- bzw. das Bremspedal verändert wird.
5.2. Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen den nachstehenden Mindestanforderungen genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Kriterien verschärfen bzw. weitere Kriterien hinzufügen.
3
3
3
Vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen;
1000
Vierrädrige Kraftfahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen;
12000
10000
20000
15000
4000
1250
Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 10 m und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem sowie einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist;
1250
4000
1250
Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 45).
Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:
6.1.1. ordnungsgemäße Verwendung der Sicherheitsausrüstung, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm;
6.1.2. stichprobenartige Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, des Notschalters (sofern vorhanden), der Kette, des Ölstands, der Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage.
6.2.1. das Kraftrad auf seinem Ständer abstellen und von seinem Ständer herunternehmen und durch Schieben von der Seite ohne Motorkraft fortbewegen;
6.2.2. das Kraftrad auf seinem Ständer abstellen;
6.2.3. mindestens zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll es ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung in Kombination mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen, wobei die Füße auf den Pedalen verbleiben sollen;
6.2.4. mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll es ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Kraftrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen;
6.2.5. Bremsen: mindestens zwei Bremsmanöver, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h; dadurch soll es ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen.
Die speziellen Fahrübungen, die unter den Nummern 6.2.3 bis 6.2.5 erwähnt werden, müssen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/56/EG absolviert werden.
Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:
6.3.1. anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren;
6.3.2. auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;
6.3.3. fahren in Kurven;
6.3.4. an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;
6.3.5. Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;
6.3.6. Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;
6.3.7. überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden;
6.3.8. spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren;
6.3.9. beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.
Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:
7.1.1. die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Sitz vornehmen;
7.1.2. die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfstützen einstellen;
7.1.3. überprüfen, ob die Türen geschlossen sind;
7.1.4. den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen;
7.1.5. Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klasse BE);
7.1.6. den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klasse BE).
Folgende Fahrübungen werden stichprobenartig geprüft (mindestens zwei Fahrübungen aus den folgenden vier Nummern, davon eine im Rückwärtsgang):
7.2.1. in gerader Richtung rückwärts fahren und rückwärts nach rechts oder nach links an einer Straßenecke abbiegen und dabei den richtigen Fahrstreifen benutzen;
7.2.2. unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden;
7.2.3. das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg oder im rechten Winkel zum Fahrbahnrand, unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle);
7.2.4. das Fahrzeug genau zum Halten bringen; die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ.
7.3.1. den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (d.h. nicht in einer Linie) stehen;
7.3.2. rückwärts eine Kurve entlang fahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt;
7.3.3. zum Be- oder Entladen sicher parken.
Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:
7.4.1. anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren;
7.4.2. auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;
7.4.3. fahren in Kurven;
7.4.4. an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;
7.4.5. Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;
7.4.6. Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;
7.4.7. überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden;
7.4.8. spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren;
7.4.9. beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.
Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:
8.1.1. die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Sitz vornehmen;
8.1.2. die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfstützen einstellen;
8.1.3. den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen;
8.1.4. die Brems- und Lenkhilfe überprüfen; den Zustand der Räder überprüfen, sowie der Radmuttern, Schmutzfänger, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit); das Instrumentenbrett einschließlich des Kontrollgeräts, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, überprüfen und verwenden;
8.1.5. den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen;
8.1.6. Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladevorrichtung (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine (wenn vorhanden) Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E);
8.1.7. den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E);
8.1.8. Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, den Notausstieg, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E);
8.1.9. lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ).
8.2.1. den Anhänger oder den Sattelaufleger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Aufleger nebeneinander stehen (d.h. nicht in einer Linie) (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E);
8.2.2. rückwärts eine Kurve entlang fahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt;
8.2.3. zum Be- oder Entladen sicher an einer Laderampe/-plattform oder einer ähnlichen Einrichtung parken (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E);
8.2.4. parken, um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Bus zu ermöglichen (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E).
Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:
8.3.1. anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren;
8.3.2. auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;
8.3.3. fahren in Kurven;
8.3.4. an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;
8.3.5. Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;
8.3.6. Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;
8.3.7. überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden;
8.3.8. spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren;
8.3.9. beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.
9.1. Bei jeder der genannten Verkehrssituationen wird bewertet, wie vertraut der Bewerber im Umgang mit den verschiedenen Bedienvorrichtungen des Fahrzeugs ist; darüber hinaus muss er seine Fähigkeit nachweisen, im Straßenverkehr sicher ein Fahrzeug führen zu können. Der Prüfer muss sich während der gesamten Fahrprüfung sicher fühlen. Fahrfehler oder gefährliche Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr unmittelbar gefährden, führen — unabhängig davon, ob der Prüfer oder die Begleitperson eingreifen musste oder nicht — zum Nichtbestehen der Prüfung. Der Prüfer kann jedoch frei entscheiden, ob die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu Ende zu führen ist.
Die Fahrprüfer müssen so ausgebildet werden, dass sie korrekt beurteilen können, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die Arbeit der Fahrprüfer muss von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Stelle kontrolliert und überwacht werden, um eine korrekte und konsequente Fehlerbewertung gemäß den Kriterien dieses Anhangs zu gewährleisten.
9.2. Fahrprüfer achten während ihrer Einschätzung besonders darauf, ob der Bewerber defensiv und rücksichtsvoll fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Fahrprüfer sollte dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Bewerbers berücksichtigen. Dies schließt angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Straßenzustandes, anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeter Personen; der Bewerber sollte auch vorausschauend fahren.
9.3. Die Fahrprüfer bewerten außerdem folgende Verhaltensweisen des Bewerbers:
9.3.1. Gebrauch der Bedienvorrichtungen des Fahrzeuges: richtige Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopfstützen, des Sitzes, der Scheinwerfer, Leuchten und sonstigen Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden), der Lenkung; das Fahrzeug unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten beherrschen; die Gleichmäßigkeit der Fahrweise wahren, die Eigenschaften, das Gewicht und die Abmessungen des Fahrzeugs berücksichtigen, das Gewicht und die Art der Ladung berücksichtigen (nur für die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, DE und D1E); den Komfort der Passagiere berücksichtigen (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E) (kein schnelles Beschleunigen, ruhiges Fahren und kein scharfes Bremsen);
9.3.2. umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Drehzahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung (nur für die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E);
9.3.3. Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen;
9.3.4. Vorrang geben: Vorrang an Kreuzungen und Einmündungen; Vorrang geben unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver);
9.3.5. Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Straße, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr, in Kurven unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Kraftfahrzeuges; vorausschauende Positionierung auf der Straße;
9.3.6. Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Verkehrsteilnehmern halten;
9.3.7. Geschwindigkeit: die maximale zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter-/Verkehrsbedingungen und gegebenenfalls an nationale Geschwindigkeitsbegrenzungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren freien Straße möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit gleichartiger Verkehrsteilnehmer anpassen;
Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß dem Abschnitt B dieses Anhangs beurteilt werden können. Die Mindestfahrzeit zur Kontrolle der Verhaltensweisen darf in keinem Falle weniger als 25 Minuten für die Klassen A, A1, A2, B, B1 und BE und weniger als 45 Minuten für die übrigen Klassen betragen. Dies beinhaltet nicht die Begrüßung und den Empfang des Bewerbers, die Vorbereitung des Fahrzeugs, die technische Überprüfung des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung ist, die speziellen Fahrmanöver und die Bekanntgabe des Ergebnisses der praktischen Prüfung.
Der Prüfungsteil zur Beurteilung der speziellen Fahrmanöver darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und auf Autobahnen (oder ähnlichen Straßen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet statt (Wohngebiete, Gebiete mit Beschränkung auf 30 km/h und 50 km/h, städtische Schnellstraßen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Es ist ebenso wünschenswert, die Prüfung bei unterschiedlicher Verkehrsdichte abzuhalten. Die auf der Straße verbrachte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Bewerbers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten, die angetroffen werden können, zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.
Der Führer eines beliebigen Kraftfahrzeugs muss zu jeder Zeit die unter den Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen aufweisen, um in der Lage zu sein,
die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen;
sein Fahrzeug ausreichend zu beherrschen, um keine gefährlichen Situationen zu verursachen und angemessen zu reagieren, wenn solche Situationen eintreten;
die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen;
die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, an seinem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (z.B. Alkohol, Ermüdung, Sehschwächen usw.), zu berücksichtigen, damit er im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleibt;
durch rücksichtsvolles Verhalten zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten, beizutragen.
Die Mitgliedstaaten können angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen Fahrer, die ihre unter den Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nicht mehr aufweisen, sie wiedererlangen können und weiterhin ein Verhalten aufweisen, das für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist.
1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt:
1.1. Gruppe 1:
1.2. Gruppe 2:
1.3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Bestimmungen enthalten, wonach auf Führer von Fahrzeugen der Klasse B, die ihre Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke verwenden (Taxis, Krankenwagen usw.), die in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen für Fahrzeugführer der Gruppe 2 angewandt werden.
2. Bewerber um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis gehören.
3. Gruppe 1:
Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, dass bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten gesundheitlichen Mängel vorliegen.
4. Gruppe 2:
Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Inhaber einer Fahrerlaubnis entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften in dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bei jeder Erneuerung ihrer Fahrerlaubnis ärztlich untersuchen lassen.
5. Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben.
6. Alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen und fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.
Intraokulare Augenlinsen sind für die Zwecke dieses Anhangs nicht als Korrekturgläser zu betrachten.
6.1. Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen, gegebenenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn die ärztliche Untersuchung ergibt, dass das horizontale Gesichtsfeld weniger als 120o beträgt (außer in Ausnahmefällen, die durch ein befürwortendes ärztliches Gutachten und durch eine erfolgreiche praktische Prüfung zu begründen sind) oder der Betreffende ein anderes Augenleiden hat, das ein sicheres Fahren in Frage stellen kann. Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden, sofern von einer zuständigen ärztlichen Stelle regelmäßig eine Untersuchung vorgenommen wird.
6.2. Alle Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden, oder die (beispielsweise bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, gegebenenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,6 haben. Die zuständige ärztliche Stelle muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit schon so lange besteht, dass der Betreffende sich angepasst hat, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges normal ist.
6.3. Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen beidäugig sehen und dabei, gegebenenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,5 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so darf das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen bzw. muss die Korrektur zur Erreichung des Mindestsehvermögens (0,8 und 0,5) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus oder minus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen (Sehvermögen ohne Korrektur = 0,05) erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn der Bewerber oder der Führer beidäugig kein normales Gesichtsfeld hat oder an Diplopie leidet.
7. Die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 vorbehaltlich des Gutachtens der zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
8. Bewerbern um eine Fahrerlaubnis oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.
8.1. Körperbehinderten Bewerbern oder Fahrzeugführern kann gegebenenfalls nach dem Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt werden. Das Gutachten muss auf der ärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Fehlbildung und gegebenenfalls auf einer praktischen Prüfung beruhen. Es muss angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug vorgesehen sein muss und ob der Fahrzeugführer orthopädischer Hilfsmittel bedarf, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, dass das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist.
8.2. Bewerbern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis verlängert werden, sofern sie in regelmäßigen Abständen ärztlich untersucht werden, um zu überprüfen, ob der Betreffende sein Fahrzeug noch immer sicher führen kann.
Eine Fahrerlaubnis kann ohne regelmäßige ärztliche Kontrolle erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat.
8.3. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
9. Krankheiten, die bei Fahrzeugführern oder Bewerbern um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis ein plötzliches Versagen des Herz- und Gefäßsystems verursachen und so zu einer plötzlichen Störung der Gehirnfunktionen führen können, sind eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr.
9.1. Bewerbern mit ernsten Herzrhythmusstörungen darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.
9.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Herzschrittmacher darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und eine regelmäßige ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
9.3. Ob einem Bewerber oder Fahrzeugführer, der unter Blutdruckanomalien leidet, eine Fahrerlaubnis erteilt oder ob seine Fahrerlaubnis erneuert werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.
9.4. Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-Pectoris-Anfällen kommt, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
9.5. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
10. Zuckerkranken Bewerbern oder Fahrzeugführern darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine für den betreffenden Fall geeignete ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
10.1. Zuckerkranken Bewerbern oder Fahrzeugführern dieser Gruppe, die mit Insulin behandelt werden müssen, darf eine Fahrerlaubnis nur in seltenen Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihre Fahrerlaubnis auch verlängert werden.
11. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle befürwortet wird.
Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen von regelmäßigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.
12. Epileptische Anfälle oder andere anfallartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar.
12.1. Die Fahrerlaubnis kann vorbehaltlich der Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden. Die ärztliche Stelle hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, ihre klinische Form und Entwicklung (z.B. kein Anfall seit zwei Jahren), die bisherige Behandlung und die Heilerfolge zu beurteilen.
12.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallartigen Bewusstseinsstörungen leiden oder leiden können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.
13.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die
an angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren geistigen Störungen,
an erheblichem Schwachsinn,
an schwerwiegenden Persönlichkeitsänderungen, bedingt durch pathologische Alterungsprozesse, oder an schweren persönlichkeitsbezogenen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung
leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
13.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
14. Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.
14.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.
14.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
15. Missbrauch
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.
Regelmäßige Einnahme
15.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
15.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
16.1. Vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle kann Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, sofern sich der Betreffende regelmäßig einer ärztlichen Kontrolle unterzieht.
16.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur in Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
17.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihre Fahrerlaubnis auch verlängert werden.
17.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
18. Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, außer wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen Stelle unterstützt und erforderlichenfalls eine regelmäßige ärztliche Kontrolle vorgenommen wird.
1.1. Eine Person, die befugt ist, in einem Kraftfahrzeug die praktischen Fahrleistungen eines Bewerbers zu bewerten, muss hinsichtlich der unter den Nummern 1.2 bis 1.6 aufgeführten Sachgebiete über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das erforderliche Verständnis verfügen.
1.2. Die Befähigung eines Fahrprüfers muss es ihm gestatten, die Fahrleistung eines Bewerbers zu bewerten, der einen Führerschein der Klasse erhalten möchte, für die die Fahrprüfung stattfindet.
1.3. Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs und Bewertung:
der Theorie des Fahrverhaltens;
der Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung;
der Kenntnis des Katalogs der Fahrprüfungsanforderungen;
der Anforderungen an die Fahrprüfung;
der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien;
der Theorie und Praxis der Bewertung;
des defensiven Fahrens.
1.4. Bewertungsfähigkeiten:
Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesonderedas richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen;die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen;das Tauglichkeitsniveau und die Erkennung von Fehlern;die Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung;
rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten;
vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien;
rechtzeitige und konstruktive Rückmeldungen.
1.5. Persönliche Fahrfähigkeiten:
Eine Person, die befugt ist, eine praktische Prüfung für eine Führerscheinklasse abzunehmen, muss in der Lage sein, Kraftfahrzeuge des betreffenden Typs mit beständig hohem Fahrniveau zu führen.
1.6. Qualität der Dienstleistung:
Festlegung und Vermittlung, worauf sich der Bewerber in der Prüfung einzustellen hat;
klare Kommunikation, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Bewerber einzugehen ist;
klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis;
nichtdiskriminierende und respektvolle Behandlung aller Bewerber.
1.7. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse:
fahrzeugtechnische Kenntnisse, z.B. über Lenkung, Reifen, Bremsen, Scheinwerfer und Leuchten, insbesondere bei Motorrädern und Lastkraftwagen;
Kenntnisse der Ladungssicherung.
Kenntnisse der Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie.
1.8. Kraftstoff sparende und umweltfreundliche Fahrweise.
2.1. Ein Fahrprüfer für Führerscheine der Klasse B
a) muss seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sein;
b) muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben;
c) muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben;
d) muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss der Stufe 3 im Sinne der Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen haben;
e) darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein.
2.2. Ein Fahrprüfer für Führerscheine der übrigen Klassen
a) muss Inhaber eines Führerscheins der betreffenden Klasse sein oder gleichwertige Kenntnisse aufgrund einer angemessenen Berufsqualifikation besitzen;
b) muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben;
c) muss mindestens drei Jahre lang den Beruf des Fahrprüfers für Führerscheine der Klasse B ausgeübt haben; von der Einhaltung dieser Frist kann abgesehen werden, wenn der Fahrprüfer Folgendes nachweisen kann:
d) muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss der Stufe 3 im Sinne der Entscheidung 85/368/EWG abgeschlossen haben;
e) darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein.
2.3.1. Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen AM, A1, A2 und A abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat.
2.3.2. Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen C1, C, D1 und D abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat.
2.3.3. Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und DE abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat.
3.1.1. Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie entsprechend etwaiger Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats ein Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben, um die unter der Nummer 1 beschriebene Befähigung zu erwerben.
3.1.2. Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt eines bestimmten Ausbildungsprogramms sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht.
3.2.1. Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie in Bezug auf alle unter der Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete Kenntnisse, Verständnis, Fähigkeiten und Tauglichkeit von ausreichendem Niveau nachweisen.
3.2.2. Die Mitgliedstaaten legen ein Prüfungsverfahren zugrunde, bei dem auf eine in pädagogischer Hinsicht geeignete Art und Weise geprüft wird, ob die betreffende Person über die Befähigung gemäß der Nummer 1 — insbesondere der Nummer 1.4 — verfügt. Dieses Prüfungsverfahren muss sowohl eine theoretische als auch eine praktische Komponente aufweisen. Computerunterstützte Formen der Bewertung sind gegebenenfalls zulässig. Die Einzelheiten in Bezug auf Art und Dauer von Einzelprüfungen und Bewertungen im Rahmen der Prüfung liegen im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats.
3.2.3. Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt einer bestimmten Prüfung sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht.
4.1.1. Die Mitgliedstaaten müssen über Qualitätssicherungsregelungen verfügen, die die Aufrechterhaltung der Anforderungen an Fahrprüfer gewährleisten.
4.1.2. Die Qualitätssicherungsregelungen sollten die Überwachung der Fahrprüfer bei ihrer Tätigkeit, Zusatzausbildungen, die Erneuerung ihrer Zulassung, ihre berufliche Weiterbildung und die regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse der von ihnen abgenommenen Fahrprüfungen einschließen.
4.1.3. Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der unter der Nummer 4.1.2 vorgesehenen Qualitätssicherungsregelungen dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einer jährlichen Überwachung unterliegt. Ferner müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einmal alle fünf Jahre für einen Mindestzeitraum von insgesamt einem halben Tag bei der Abnahme von Fahrprüfungen beobachtet wird, so dass mehrere Fahrprüfungen beobachtet werden können. Die die Überwachung durchführende Person muss von dem jeweiligen Mitgliedstaat für diesen Zweck zugelassen worden sein.
4.1.4. Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Überwachungsanforderung in Bezug auf mehrere Klassen durch die Überwachung in einer Klasse erfüllt ist.
4.1.5. Die Fahrprüfungstätigkeit muss von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ermächtigten Stelle beobachtet und überwacht werden, um die korrekte und einheitliche Anwendung der Bewertung zu gewährleisten.
4.2.1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Fahrprüfer zur Beibehaltung ihrer Zulassung ungeachtet der Zahl der Klassen, für die sie zugelassen sind, Folgendem unterziehen:
mindestens einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt vier Tagen in einem Zeitraum von zwei Jahren, um
die erforderlichen Kenntnisse und die Prüfungsfähigkeiten zu erhalten und aufzufrischen,
neue Befähigungen, die zur Ausübung des Berufs erforderlich geworden sind, zu entwickeln,
dafür zu sorgen, dass ein Fahrprüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt;
einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt fünf Tagen Dauer in einem Zeitraum von fünf Jahren, um
die erforderlichen praktischen Fahrfähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten.
4.2.2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass Fahrprüfern, bei denen das geltende Qualitätssicherungssystem ernstliche Fehlleistungen festgestellt hat, unverzüglich eine spezielle Weiterbildung erhalten.
4.2.3. Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computergestützter Vermittlung erfolgen, und sie kann einzeln oder in der Gruppe vermittelt werden. Sie kann, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt erachten, eine Neufestsetzung der Anforderungen enthalten.
4.2.4. Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Weiterbildungsanforderung für Fahrprüfer in Bezug auf mehrere Klassen durch die Weiterbildung in einer Klasse erfüllt ist, sofern die Anforderungen der Nummer 4.2.5 erfüllt sind.
4.2.5. Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor ihm gestattet wird, in dieser Klasse weitere Fahrprüfungen abzunehmen. Die Wiederholungsprüfung kann im Rahmen der Anforderung der Nummer 4.2.1 erfolgen.
5.1. Die Mitgliedstaaten können es Personen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zur Abnahme von Fahrprüfungen zugelassen waren, gestatten, weiterhin Fahrprüfungen abzunehmen, auch wenn sie nicht gemäß den allgemeinen Bedingungen der Nummer 2 oder dem Verfahren für die Grundqualifikation der Nummer 3 zugelassen worden sind.
5.2. Die betreffenden Fahrprüfer unterliegen jedoch der regelmäßigen Überwachung und den Qualitätssicherungsregelungen der Nummer 4.
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu genehmigen und zu überwachen oder
für die Abhaltung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu sorgen.
2.1 Dauer der Fahrerschulung:
mindestens 7 Stunden.
3. Inhalt der Fahrerschulung
Die Fahrerschulung erstreckt sich auf die in Anhang II Nummern 2 und 7 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Dabei ist Folgendem besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
Fahrzeugdynamik, Sicherheitskriterien, Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus), richtiges Beladen und Sicherheitszubehör;
Der praktische Teil der Schulung erstreckt sich auf folgende Übungen: Beschleunigen, Verzögern, Wenden, Bremsen, Anhalteweg, Spurwechsel, Bremsen/Ausweichen, Pendeln des Anhängers, Abkuppeln und Ankuppeln des Anhängers vom bzw. an das Zugfahrzeug, Einparken;
jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen;
die für die Schulung verwendeten Fahrzeugkombinationen müssen der Klasse angehören, für die die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten.
4. Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen und zu überwachen oder
für die Abhaltung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu sorgen.
2.1 Dauer der Fahrerschulung:
mindestens 7 Stunden.
3. Inhalt der Fahrerschulung
Die Fahrerschulung erstreckt sich auf alle in Anhang II Nummer 6 aufgeführten Aspekte:
jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen;
die für die Schulung verwendeten Krafträder müssen der Klasse angehören, für die die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten.
4. Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.
| Richtlinie 91/439/EWG des Rates | (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) |
| Richtlinie 94/72/EG des Rates | (ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 86) |
| Richtlinie 96/47/EG des Rates | (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 1) |
| Richtlinie 97/26/EG des Rates | (ABl. L 150 vom 7.6.1997, S. 41) |
| Richtlinie 2000/56/EG der Kommission | (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 45) |
| Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, nur Artikel 10 Absatz 2 | (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4) |
| Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, nur Anhang II Nummer 24 | (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) |
| Richtlinie | Umsetzungsfrist | Beginn der Anwendung |
| Richtlinie 91/439/EWG | 1. Juli 1994 | 1. Juli 1996 |
| Richtlinie 94/72/EG | - | 1. Januar 1995 |
| Entscheidung 96/427/EG | - | 16. Juli 1996 |
| Richtlinie 96/47/EG | 1. Juli 1996 | 1. Juli 1996 |
| Richtlinie 97/26/EG | 1. Januar 1998 | 1. Januar 1998 |
| Richtlinie 2000/56/EG | 30. September 2003 | 30. September 2003, 30. September 2008 (Anhang II, Nummer 6.2.5) und 30. September 2013 (Anhang II, Nummer 5.2) |
| Richtlinie 2003/59/EG | 10. September 2006 | 10. September 2008 (Personenbeförderung) und 10. September 2009 (Güterbeförderung) |
| Richtlinie 91/439/EWG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 | Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 |
| Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 | — |
| — | Artikel 1 Absatz 2 |
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 1 |
| — | Artikel 2 Absatz 2 |
| Artikel 1 Absatz 3 | — |
| Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 |
| Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 1 |
| Artikel 3 Absatz 2 | |
| Artikel 3 Absatz 3 | |
| Artikel 2 Absatz 3 | — |
| Artikel 2 Absatz 4 | — |
| Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte | Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 |
| — | Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich |
| — | Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich |
| Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich |
| Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 1 |
| Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 |
| Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c |
| Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f |
| Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g |
| Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe j |
| Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 achter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k |
| Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte | — |
| Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a |
| Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a |
| Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d |
| Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e |
| Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h |
| Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich einleitende Worte | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i |
| Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich | — |
| Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich | — |
| Artikel 3 Absatz 3 einleitende Worte | — |
| Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 |
| Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich |
| Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 2 | — |
| Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich |
| Artikel 3 Absatz 3 vierter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 4 erster Gedankenstrich |
| Artikel 3 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich |
| — | Artikel 4 Absatz 3 |
| Artikel 3 Absatz 4 | — |
| Artikel 3 Absatz 5 | — |
| Artikel 3 Absatz 6 | Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 |
| — | Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 |
| Artikel 4 | Artikel 5 |
| Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 5 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 6 Absatz 2 einleitende Worte |
| Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a |
| Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b |
| — | Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c |
| — | Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d |
| — | Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e |
| — | Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f |
| Artikel 5 Absatz 3 | — |
| Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 4 |
| Artikel 6 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 |
| Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich |
| Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich |
| Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich | Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich |
| Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich | |
| Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich erste Alternative | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 5 |
| Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich zweite Alternative | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich |
| Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich erste und zweite Alternative | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich |
| Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich dritte und vierte Alternative | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e dritter Gedankenstrich |
| Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich erste und zweite Alternative | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k zweiter Gedankenstrich |
| Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich dritte und vierte Alternative | Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich |
| Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 |
| — | Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2 |
| Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 |
| Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte |
| Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
| — | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
| — | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c |
| — | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d |
| Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e |
| Artikel 7 Absatz 2 | — |
| Artikel 7 Absatz 3 | — |
| — | Artikel 7 Absatz 2 |
| — | Artikel 7 Absatz 3 |
| Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 7 Absatz 4 |
| Artikel 7 Absatz 5 | Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a |
| — | Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b |
| — | Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c |
| — | Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe d |
| Artikel 7a Absatz 1 | — |
| Artikel 7a Absatz 2 | Artikel 8 |
| Artikel 7b | Artikel 9 |
| — | Artikel 10 |
| Artikel 8 | Artikel 11 |
| Artikel 9 | Artikel 12 |
| Artikel 10 | Artikel 13 Absatz 1 |
| — | Artikel 13 Absatz 2 |
| Artikel 11 | Artikel 14 |
| Artikel 12 Absatz 1 | — |
| Artikel 12 Absatz 2 | — |
| Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 15 |
| — | Artikel 16 |
| Artikel 13 | Artikel 17 Absatz 1 |
| — | Artikel 17 Absatz 2 |
| — | Artikel 18 |
| Artikel 14 | Artikel 19 |
| Anhang I | — |
| Anhang Ia | Anhang I |
| Anhang II | Anhang II |
| Anhang III | Anhang III |
| — | Anhang IV |
| — | Anhang V |
| — | Anhang VI |
9.3.8. Ampeln, Verkehrsschilder und andere Hinweise: richtiges Verhalten an Ampeln; Anweisungen von Verkehrspolizisten befolgen; richtiges Verhalten bei Verkehrsschildern (Verbote oder Gebote); Straßenmarkierungen angemessen beachten;
9.3.9. Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren;
9.3.10. Bremsen und Anhalten: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen oder Anhalten; vorausschauendes Fahren; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für die Klassen C, CE, D und DE); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für die Klassen C, CE, D und DE).