Artikel 8 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — Straßenverkehrssicherheit: Führerschein
Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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