ANHANG VI MINDESTANFORDERUNGEN AN FAHRERSCHULUNG UND FAHRPRÜFUNG FÜR KRAFTRÄDER DER KLASSE A (STUFENWEISER ZUGANG) — Straßenverkehrssicherheit: Führerschein
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen und zu überwachen oder
für die Abhaltung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu sorgen.
2.1 Dauer der Fahrerschulung:
mindestens 7 Stunden.
3. Inhalt der Fahrerschulung
Die Fahrerschulung erstreckt sich auf alle in Anhang II Nummer 6 aufgeführten Aspekte:
jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen;
die für die Schulung verwendeten Krafträder müssen der Klasse angehören, für die die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten.
4. Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen
Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.
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