Beschluss (EU) 2015/811 der Europäischen Zentralbank vom 27. März 2015 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank, die sich in Besitz der nationalen zuständigen Behörden befinden (EZB/2015/16)
Vorwort/Präambel
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:
1.
Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die von der EZB erstellt wurden oder sich in ihrem Besitz befinden und im Zusammenhang mit ihren Politiken, Maßnahmen oder Beschlüssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 stehen;
2.
hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Nationale Rechtsvorschriften, die einer nationalen Zentralbank (NZB), die nicht als NCA benannt wurde, bestimmte Aufsichtsaufgaben übertragen, bleiben von dieser Begriffsbestimmung unberührt. Im Hinblick auf solche Regelungen gilt eine Bezugnahme auf eine NCA in vorliegendem Beschluss auch als Bezugnahme auf die NZB in Bezug auf die ihr nach nationalem Recht übertragenen Aufsichtsaufgaben.
Erhält eine NCA einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument der EZB, das sich im Besitz dieser NCA befindet, stimmt die NCA den Umfang des zu gewährenden Zugangs mit der EZB ab, bevor sie eine Entscheidung über die Verbreitung trifft, es sei denn, es ist eindeutig, dass das Dokument verbreitet werden muss oder nicht verbreitet werden darf.
Die NCA kann den Antrag auch an die EZB weiterleiten.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.
Dieser Beschluss ist an die NCAs gerichtet.