Art. 5 — 2014/797/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Rückverweise
Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Kategorien von Personenkraftwagen:
a) Fahrzeuge, die zwecks Weiterverkauf, Vermieten oder Verleasen erworben wurden;
b) Fahrzeuge, die für die entgeltliche Beförderung von Fahrgästen genutzt werden, einschließlich Taxidienste;
c) Fahrzeuge, die für Fahrunterricht verwendet werden.
Keine Ergebnisse gefunden