1. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, als Beitrag zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dem Sicherheitsrat auf sein Verlangen und gemäß einem Sonderabkommen oder von Sonderabkommen Streitkräfte, Hilfe und Begünstigungen einschließlich Durchmarschrechte zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nötig ist.
2. Ein solches Sonderabkommen oder solche Sonderabkommen setzen die Zahl und Art der Streitkräfte, den Grad der Bereitschaft und ihre Standorte im allgemeinen sowie die Art der zu gewährenden Begünstigungen und Hilfe fest.
3. Das Sonderabkommen oder die Sonderabkommen werden auf Initiative des Sicherheitsrates sobald als möglich im Verhandlungsweg ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat und einzelnen Mitgliedern oder zwischen dem Sicherheitsrat und Gruppen von Mitgliedern abgeschlossen und unterliegen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäß ihren Verfassungsbestimmungen.
Rückverweise
UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
Art. 44
…beschlossen hat, Waffengewalt anzuwenden, soll er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften in Erfüllung der in Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Verlangen einladen, an den Beschlüssen des Sicherheitsrates über die Verwendung des Kontingents der Streitkräfte dieses Mitgliedes teilzunehmen.…
Art. 45
…Stärke und der Bereitschaftsgrad dieser Kontingente und die Pläne für deren gemeinsame Aktion werden im Rahmen des Sonderabkommens oder der Sonderabkommen, die in Artikel 43 angeführt sind, vom Sicherheitsrat unter Mitwirkung des Generalstabsausschusses festgesetzt.…
Art. 106
…Kapitel XVII. Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 43 vorgesehenen Sonderabkommen, die den Sicherheitsrat nach seiner Meinung in die Lage versetzen, mit der Ausübung seiner Pflichten im Sinne des Artikels 42 zu beginnen, sollen…
Art. 82
…werden, die das ganze Treuhandgebiet, auf das sich der Vertrag bezieht, oder Teile desselben umfassen, unbeschadet eines Sonderabkommens oder von Sonderabkommen, die gemäß Artikel 43 abgeschlossen wurden.…