Art. 45
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Um die Vereinten Nationen in die Lage zu versetzen, dringende militärische Maßnahmen zu ergreifen, sollen Mitglieder der Vereinten Nationen Kontingente ihrer Luftstreitkräfte für vereinte internationale Zwangsmaßnahmen zur sofortigen Verfügung bereit halten. Die Stärke und der Bereitschaftsgrad dieser Kontingente und die Pläne für deren gemeinsame Aktion werden im Rahmen des Sonderabkommens oder der Sonderabkommen, die in Artikel 43 angeführt sind, vom Sicherheitsrat unter Mitwirkung des Generalstabsausschusses festgesetzt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden