1. Solange der Sicherheitsrat hinsichtlich irgendeines Streitfalles oder irgendeiner Situation die ihm in der vorliegenden Satzung zugewiesenen Funktionen ausübt, darf die Generalversammlung bezüglich dieses Streitfalles oder dieser Situation keine Empfehlungen erstatten, es sei denn, daß der Sicherheitsrat sie dazu auffordert.
2. Der Generalsekretär verständigt mit Zustimmung des Sicherheitsrates die Generalversammlung bei jeder Tagung von allen Angelegenheiten, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit betreffen und vom Sicherheitsrat behandelt werden, und verständigt desgleichen die Generalversammlung oder, wenn die Generalversammlung nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat diese Angelegenheiten nicht mehr behandelt.
Rückverweise
UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
Art. 10
…alle solche Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder an den Sicherheitsrat oder an beide richten mit der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahme.…
Art. 14
…Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12 kann die Generalversammlung Maßnahmen für die friedliche Ordnung jeder Situation empfehlen, die sie ohne Rücksicht darauf, wie sie entstanden ist, für geeignet hält, die allgemeine…
Art. 11
…kann sie Empfehlungen an den betreffenden Staat oder an die betreffenden Staaten oder an den Sicherheitsrat oder an beide richten, mit der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahme. Jede solche Frage, die Maßnahmen nötig macht, wird von der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an den Sicherheitsrat überwiesen. 3. Die Generalversammlung…