Art. 10
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Die Generalversammlung kann alle Fragen oder Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen der vorliegenden Satzung fallen oder die Befugnisse und Funktionen irgendeines in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Organs betreffen, und kann über alle solche Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder an den Sicherheitsrat oder an beide richten mit der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahme.
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