Art. 14
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12 kann die Generalversammlung Maßnahmen für die friedliche Ordnung jeder Situation empfehlen, die sie ohne Rücksicht darauf, wie sie entstanden ist, für geeignet hält, die allgemeine Wohlfahrt oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen zu beeinträchtigen, einschließlich solcher Situationen, die sich aus einer Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Satzung ergeben, in denen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen angeführt sind.
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