1R30/16p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Jesionek als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Guggenbichler und MMag. Matzka in der Rechtssache der klagenden Partei Assoziazion „F***“, Astana, Kasachstan, vertreten durch die Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. C*** L*** , vertreten durch die Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. F*** Club, vertreten durch die Suppan Spiegl Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 3. A*** W*** , vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 500.000,- Euro sA (hier: wegen Berichtigung der Parteienbezeichnung sowie Sicherheitsleistung für Prozesskosten), über den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18.1.2016, 17 Cg 29/13s-69, in nicht öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.020,50 Euro (darin 336,75 Euro USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung :
Die Klägerin begehrte mit am 5.9.2013 gerichtsanhängig gewordener Klage von allen Beklagten zur ungeteilten Hand 500.000,- Euro. Der Erstbeklagte als Geschäftsführer der S*** GmbH hätte in vereinbarungs- und rechtswidrigem Zusammenwirken mit dem Drittbeklagten als damaligem Präsidenten des zweitbeklagten Vereines der S*** GmbH zweckgebunden und treuhändig überlassene Gelder ohne adäquate Gegenleistung an den zweitbeklagten Verein übertragen. Der kasachische „F***“-Verband und der kasachische Fonds „F***“ hätten die ihnen deshalb zustehenden klagsgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin abgetreten.
Die Beklagten bestritten und beantragten jeweils primär, der Klägerin den Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten gemäß § 57 ZPO in Höhe von 50.000,- Euro aufzuerlegen (ON 4, ON 5 und ON 8).
Die Klägerin brachte dazu vor, sie sei nach Art 17 des Haager Übereinkommens vom 1.3.1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl 1957/91 (in der Folge: „HPÜ“), von der Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. Die Voraussetzungen des § 57 ZPO lägen auch sonst nicht vor.
Mit Antrag vom 3.4.2014, ON 22, beantragte die - bis dahin als F*** Kasachstan [...] bezeichnete - Klägerin die Richtigstellung ihrer Parteienbezeichnung auf den aus dem Kopf ersichtlichen Wortlaut, wogegen sich die Beklagten aussprachen.
Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte das Erstgericht die Parteienbezeichnung der Klägerin wie beantragt (1.) und wies die Anträge der Beklagten ab, der Klägerin eine aktorische Kaution aufzuerlegen (2.). Bei den Bezeichnungen handle es sich um Synonyme für ein identisches Rechtssubjekt. Kasachstan sei mit 14.10.2015 dem HPÜ beigetreten, dessen Art 17 die Auferlegung einer Prozesskostensicherheit gegenüber „Angehörigen“ („nationaux“) eines Vertragsstaates mit Wohnsitz (Sitz) in einem solchen ausschließe; juristische Personen wie die Klägerin seien nach der Staatenpraxis vom Begriff „Angehörige“ („nationaux“) umfasst. Kasachstan habe nach Art 31 WVK, BGBl 1980/40, internationale Verträge wie das HPÜ im Sinne der zu ihrer Auslegung entwickelten zwischenstaatlichen Praxis zu übernehmen. Gemäß § 57 Abs 1 ZPO sei daher auf weitere Befreiungstatbestände nicht mehr einzugehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Zweitbeklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung dahin, dass der Antrag nach § 235 Abs 5 ZPO abgewiesen und der Klägerin eine aktorische Kaution von 50.000,- Euro auferlegt werde, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Parteienbezeichnung:
[nicht abgedruckt]
2. Zur aktorischen Kaution:
2.1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege nach dem Rekurs darin, dass das Erstgericht die maßgebenden Bestimmungen des anzuwenden ausländischen und des Völkerrechtes nicht ermittelt habe.
Mangelt es an der Ermittlung fremden Rechtes, so liegt darin nach der Rechtsprechung ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist (RIS-Justiz RS0045163 [T10]. Auch der Rekurswerber selbst verweist zur näheren Ausgestaltung dieses Rekursgrundes auf seine Rechtsrüge, sodass hier der Hinweis genügt, dass ein primärer Verfahrensmangel nicht ersichtlich ist.
2.2. Der Rekurswerber führt in seiner Rechtsrüge zusammengefasst aus, das Telos des § 57 ZPO liege darin, dass ein Beklagter, der von einem Ausländer im Inland geklagt werde, durch diese Bestimmung vor missbräuchlicher oder kostenverursachender Rechtsanmaßung geschützt und im Falle seines Obsiegens hinsichtlich seiner Kostenforderung sichergestellt werde. Diesem Schutzgedanken werde man nicht gerecht, wenn man die in der gutachterlichen Stellungnahme ON 61 ausdrücklich geäußerte „relativ hohe Wahrscheinlichkeit“, dass der Vollstreckungsantrag trotz Inkrafttretens des HPÜ für Kasachstan zurückgewiesen werde, als „bloße Möglichkeit“ abtue und die Beklagten auf die Bekämpfbarkeit einer Fehlentscheidung verweise. Richterweise wäre immer dann, wenn die eingeholten Informationen kein klares Bild des Vollstreckungsverhaltens der Gerichte des Aufenthaltsstaates des Klägers ergäben, jedenfalls eine Prozesskostensicherheit aufzuerlegen. Zudem sei der in der zwischenstaatlichen Rechtspraxis entwickelte weite Angehörigenbegriff des Art 17 HPÜ hier nicht anzuwenden, weil die WVK zeitlich erst nach dem HPÜ in Kraft getreten sei. Maßgeblich sei die französische Sprachfassung des HPÜ („ nationaux “), welche juristische Personen nicht einschließe; dies ergebe sich auch daraus, dass erst in Zusatzabkommen, etwa zwischen Frankreich und Österreich, die Anwendung des HPÜ ausdrücklich auf nicht-natürliche Personen erstreckt worden sei. Für die Klägerin liege damit der Befreiungstatbestand des § 57 Abs 1 ZPO nicht vor.
Dazu wurde erwogen:
2.2.1. Nach § 57 Abs 1 ZPO haben Ausländer, wenn sie vor einem österreichischen Gericht als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.
Nach Abs 2 leg cit tritt eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung weiters unter anderem dann nicht ein, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (Z 1), wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten auferlegte, im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers vollstreckt würde (Z 1a), oder wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind (Z 2).
Gemäß § 57 Abs 3 ZPO ist bei der Ermittlung der Gesetzgebung und des Verhaltens des Staates, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 4 Abs 1 IPRG sinngemäß anzuwenden ( „Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.“ ).
2.2.2. Art 17 HPÜ lautet in der (nicht verbindlichen) deutschen Übersetzung (gemäß BGBl 1957/91 idF BGBl 1958/40):
„Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten ( nationaux d‘un des États contractants ) in einem anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf ( qui seront demandeurs ou intervenants devant les tribunaux d‘un autre de ces États ), so darf ihnen, sofern sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben ( ayant leur domicile dans l‘un de ces États ), wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.
Dieselbe Regel gilt hinsichtlich des vorschussweisen Erlages, der dem Kläger oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten abzufordern wäre.
Die Übereinkommen, wodurch Vertragsstaaten für ihre Angehörigen ( des États contractants […] pour leurs ressortisants ) ohne Rücksicht auf den Wohnsitz Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten oder von dem vorschussweisen Erlage der Gerichtskosten vereinbart haben, finden auch weiter Anwendung.“
Art 20 Abs 1 HPÜ 1954 (Armenrecht / assistance judiciaire gratuite ) lautet:
„In Zivil- und Handelssachen werden die Angehörigen eines jeden Vertragsstaates ( les ressortisants de chacun des États contractants ) in jedem anderen Vertragsstaate ( dans tous les autres États contractants ) nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze, gleich den Angehörigen dieses letzteren Staates ( comme les nationaux eux-mêmes ), zum Armenrecht zugelassen.“
Kasachstan hat nunmehr das HPÜ ratifiziert, sein Beitritt wurde mit 14.10.2015 wirksam (BGBl III 2015/126).
Damit liegt eine staatsvertragliche Befreiung vom Erlag einer aktorischen Kaution im Sinne des § 57 Abs 1 ZPO in Bezug auf Kläger kasachischer Staatsangehörigkeit vor.
2.2.3. Der Angehörigenbegriff des Art 17 HPÜ 1954 wird nämlich seit jeher - schon zu den im Kern inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen in den Haager Abkommen aus 1905 und 1896 - weit und nicht-physische Personen (einschließlich der Vertragsstaaten selbst) umfassend verstanden (schweizerisches Bundesgericht 30.9.1954, BGE 80 I 149 [157] mH auf BGE 77 I 48 [1951]; V. Hoyer , Das Haager Prozessübereinkommen vom Jahre 1954, ÖJZ 1958, 371 [375]; Fasching II 1 [1962] 463; V. Hoyer/Loewe in Heller/Berger/Stix , EO I 4 [1969] 798; Duchek/Schütz/Tarko , Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilsachen² [1998] 157 [Art 17 HPÜ Anm 35 mwN]; Geimer/Schütze , Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen I 101.16 f [Art 17 HPÜ FN 72]; Christian in Burgstaller , Internationales Zivilverfahrensrecht [2000] Rz 9.56; Walter , Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz 4 [2007] 293; Nagel/Gottwald , Internationales Zivilprozessrecht 7 [2013] 302 [§ 5 Rz 126]; Mosser in Fasching/Konecny II/1³ [2015] § 57 ZPO Rz 69).
Dem Rekursgericht ist es nicht gelungen, überhaupt irgendeine Lehrmeinung oder Rechtsprechungsäußerung aufzufinden, welche die Auffassung vertreten oder auch nur angedeutet hätte, dass juristische Personen vom Begriff „Angehörige“ im Sinne des Art 17 HPÜ nicht mitumfasst wären.
2.2.4. Die vom Rekurs referierten Darlegungen von Sengstschmid (in Fasching/Konecny I³ [2013] Anh A §§ 38–40 ZPO Rz 115) beziehen sich nur auf § 20 HPÜ sowie die Frage der Gewährung von Verfahrenshilfe für nicht-natürliche Personen. Sie bringen erkennbar den Grundsatz zum Ausdruck, dass Art 20 HPÜ eine Gleichbehandlung von ausländischen gegenüber inländischen Klägern vorsieht (vgl Bülow in Geimer/Schütze 100.32); Belege für angeblich unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dieser Frage (oder gar eine vom Rekurs angesprochene „hL“, wonach die Frage strittig wäre) werden von Sengstschmid nicht angeführt und waren auch sonst nicht auffindbar. In diesem Sinne „strittig“ könnte allenfalls die von verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich beantwortete Frage sein, ob und in welchem Umfang juristischen Personen überhaupt nach dem jeweiligen nationalen Recht Verfahrenshilfe zu gewähren sei (vgl Walter 290 f), nicht jedoch die Frage, ob nach Art 17 HPÜ juristische gleich natürlichen Personen vom Erlag einer Prozesskostensicherheit befreit wären (was in Lehre und Staatenpraxis, wie dargelegt, völlig einhellig bejaht wird). Soweit aus der eingangs erwähnten und vom Rekurs herangezogenen Lehrmeinung Sengstschmids anderes zu erschließen sein sollte, so folgt der Rekurssenat dem ausdrücklich nicht.
2.2.5. Zutreffend ist zwar der Hinweis des Rekurses, dass in diversen bilateralen, meist in Ergänzung zum HPÜ abgeschlossenen Rechtshilfeübereinkommen Klauseln aufgenommen wurden, wonach - so etwa Art 2 des zum HPÜ zwischen Österreich und Frankreich abgeschlossenen Zusatzabkommens, BGBl 1980/236 - dessen
„[…] Bestimmungen […] über natürliche Personen ( concernant les personnes physiques ) und die der Art 17, 18 und 19 des [HPÜ] auch für juristische Personen ( personnes morales ) sowie für Gebilde gelten, die, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten ( entités qui sans jouir de la personnalité morale ont la capacité d‘ester en justice ), vorausgesetzt, dass diese juristischen Personen oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz ( siège statuaire ou réel ) auf dem Gebiet eines der beiden Staaten haben.“
Ähnlich sieht Art 6 Abs 1 des Vertrages zwischen Österreich und Israel zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem HPÜ, BGBl 1982/225, vor, dass
„[…] für die Anwendung der Art 17 bis 19 [HPÜ …] juristische Personen, die ihren Sitz in der Republik Österreich haben, als Angehörige der Republik Österreich, juristische Personen, die im Staat Israel inkorporiert oder dort als Teilhaberschaften (Schutafujot) eingetragen sind, als Angehörige des Staates Israel behandelt [werden]“.
Dies gilt nach Art 6 Abs 2 des österreichisch-israelischen Vertrages auch für Personenhandelsgesellschaften des österreichischen Rechtes (Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft) und diejenigen nicht eingetragenen Teilhaberschaften des israelischen Rechtes ( Schutafujot ), die ihre Hauptniederlassung in Israel haben.
Aufschlussreich für Sinn und Zweck solcher Klauseln sind aber die Materialien, wie beispielsweise die zum österreichisch-französischen Zusatzabkommen (ErläutRV 65 BlgNR 15. GP 21):
„Das [HPÜ] spricht in seinem Art 17 hinsichtlich der Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten von Angehörigen der Vertragsstaaten. Es könnte daher die Ansicht vertreten werden, dass nur physische Personen gemeint sind.
Art 2 stellt klar, dass die Bestimmungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nicht nur für juristische Personen, sondern auch für Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit, die fähig sind, vor Gericht aufzutreten, gelten. Durch diese Umschreibung kommt zum Ausdruck, dass nicht nur die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft, sondern auch andere Gebilde, wie etwa die Konkursmasse und der ruhende Nachlass, erfasst sind, vorausgesetzt, diese Gebilde haben ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz auf dem Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten. Dies ist für Vermögensmassen dahin zu verstehen, dass es hier auf die tatsächliche Lage in einem der Vertragsstaaten ankommt. Der Artikel gilt auch für die Vertragsstaaten selbst sowie für andere Gebietskörperschaften.“
Die Materialien zum österreichisch-israelischen Abkommen (ErläutRV 157 BlgNR 14. GP 8 f) begründen dessen Art 6 damit, Art 17 HPÜ spreche
„[…] bei der Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten von Angehörigen der Vertragsstaaten. Da dabei gleichzeitig auf den Wohnsitz dieser Personen abgestellt wird, könnte die Ansicht vertreten werden, es seien dort nur natürliche Personen gemeint (obgleich das Schrifttum und die Rechtsprechung die Bestimmung im Allgemeinen auch auf juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes für anwendbar erachten; vgl dazu Hoyer-Loewe in Neumann-Lichtblau , Komm zur EO 4 798 FN 3 mit weiteren Nachweisen).
Der Art 6 Abs 1 stellt diese Frage nun im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten klar. Es wird dabei dem Umstand Rechnung getragen, dass die innerstaatlichen Rechte Österreichs und Israels bei der Zuordnung juristischer Personen zu einem bestimmten Staat verschiedene Wege gehen. Die österreichische Rechtslage ist von der als herrschend zu bezeichnenden Sitztheorie geprägt […], und so werden denn auch im Art 6 Abs 1 diejenigen juristischen Personen als österreichische bezeichnet, die ihren Sitz in Österreich haben (wobei hier der Begriff ‚Sitz‘ - darüber hat in den Verhandlungen Übereinstimmung bestanden - nach österreichischem Recht zu qualifizieren ist).
Anders hingegen ist die Rechtslage in Israel. Das israelische Recht kennt zwei Arten juristischer Personen: die Gesellschaften und die sogenannten Teilhaberschaften (englisch ‚partnerships‘, hebräisch ‚Schutafujot‘). Damit eine Gesellschaft als israelische juristische Person gilt, muss sie in Israel, und zwar im sogenannten ‚Register of Companies‘, ‚inkorporiert‘ (englisch ‚incorporated‘) sein, wobei es eine der Voraussetzungen für die ‚Inkorporierung‘ ist, dass die Gesellschaft nach israelischem Recht errichtet worden ist. Ob sie ihren Sitz in Israel hat, ist nicht entscheidend. Die zweite Gruppe sind, wie erwähnt, die sogenannten Teilhaberschaften. Sie gelten als israelische juristische Personen, wenn sie in Israel ‚eingetragen‘ (englisch ‚registered‘) sind. Voraussetzung ist auch hier, dass sie nach israelischem Recht gegründet worden sind. Israelische juristische Personen sind daher die inkorporierten Gesellschaften und die eingetragenen Teilhaberschaften. Dieser Rechtslage wird im Art 6 Abs 1 Rechnung getragen.
Der Art 6 Abs 2 betrifft die Personenhandelsgesellschaften der beiden Vertragsstaaten, die selbständig vor Gericht auftreten können, ohne Rechtspersönlichkeit zu haben. Für den österreichischen Bereich sind dies die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft, für den israelischen Bereich werden die nicht eingetragenen Teilhaberschaften des israelischen Rechtes, die ihre Hauptniederlassung in Israel haben, genannt.“
Eine ganz ähnliche Formulierung mit dem Hinweis auf einhellige Lehre und Staatenpraxis, aber auch den Wunsch nach Ausräumung jeglicher Zweifel findet sich übrigens auch in den Materialien zu Art 8 des Abkommens zwischen Österreich und der UdSSR betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl 1972/112 (ErläutRV 271 BlgNR 12. GP 7).
Insgesamt erhellt daraus, dass es sich dabei primär um „Klarstellungen“ vor dem Hintergrund der in Detailfragen unterschiedlich ausgestalteten nationalen Rechtsordnungen handeln soll, wonach juristische Personen, aber eben auch andere, nach den je unterschiedlichen Regelungen der Vertragsstaaten prozessfähige Gebilde sowie nicht zuletzt die Vertragsstaaten des HPÜ selbst (vgl schon Fasching 463 mwN) sowie allenfalls deren teilstaatliche Gebilde und Gebietskörperschaften von der Pflicht zur Prozesskostensicherheit befreit sind; Änderungen der Rechtslage gegenüber dem HPÜ selbst oder gar „Erstreckungen“ seines Anwendungsbereiches sollten damit im hier interessierenden Punkt ersichtlich nicht bewirkt werden.
2.2.6. Zutreffend ist entgegen dem Rekurs die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Ausnahmen nach § 57 Abs 2 ZPO nicht mehr zu prüfen sind ( Mosser § 57 ZPO Rz 83), wenn schon die Voraussetzungen des § 57 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO gegeben sind, der Klägerin also eine vom Gericht verpflichtend zu beachtende ( Mosser § 57 ZPO Rz 81) staatsvertragliche Befreiung von der Kautionspflicht zugutekommt ( Mosser § 57 ZPO Rz 67; vgl 3 Ob 123/88); dies lässt keinen Raum für die Feststellung allfälligen Vollstreckungsverhaltens des fremden Staates ( Mosser § 57 ZPO Rz 108). Ein sekundärer Feststellungsmangel in Bezug auf die Vollstreckungspraxis Kasachstans liegt daher nicht vor.
2.2.7. Zur Frage der späteren Vollstreckung eines allfälligen Kostentitels gegen die Klägerin ist der Rekurswerber im Übrigen auf die Verfahrensbestimmungen der Art 18 f HPÜ zu verweisen, womit die Parteien des Übereinkommens die völkerrechtliche Verpflichtung übernommen haben, im Gegenzug für die Befreiung eigener Staatsangehöriger von der Prozesskostensicherheit eine Vollstreckung von Kostentiteln gegen jene in jedem HPÜ-Vertragsstaat ermöglicht, der nur eine auf formelle Fragen begrenzte Prüfungsbefugnis in Bezug auf die Vollstreckbarkeit (Art 19 Abs 2 HPÜ) vorangehen darf ( Bülow in Geimer/Schütze 101.27 und 101.29 f).
2.3. Zusammengefasst sind somit zufolge zwischenzeitigen Beitrittes Kasachstans zum HPÜ die zu hg 1 R 4/14m angestellten Überlegungen obsolet (vgl Mosser § 58 ZPO Rz 23 ff).
Die Klägerin ist - was im Rekurs auch nicht mehr substanziiert in Frage gestellt wird - eine nach kasachischem Recht rechts- und prozessrechtsfähige juristische Person mit Sitz in Astana (ON 61 und die oben zu I. angestellten Überlegungen). Sie ist daher als kasachische Staatsangehörige zufolge § 57 Abs 1 ZPO, Art 17 HPÜ von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Der Streit über die Bestellung einer Prozesskostensicherheitsleistung ist ein Zwischenstreit (RIS-Justiz RS0036016).
Kosten wurden in der Rekursbeantwortung einerseits nur auf Basis TP 3A und andererseits in Ansehung des Tarifes (mit Ausnahme des ERV-Zuschlages) ohne Berücksichtigung von BGBl II 2015/393 verzeichnet; sie konnten daher nur in der verzeichneten Höhe zugesprochen werden. Ein Streitgenossenzuschlag stand allerdings nicht zu, weil der Klägerin nur einer der Beklagten als Gegner im Rekursverfahren gegenüberstand.
4. Der weitere Rechtszug ist zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen.