Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht.
Rückverweise
FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 EUV oder auf der Grundlage von Art. 215 AUEV benannt wurden. 25. gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung: die unter Z 24 genannten…