Die Vorgaben des Punktes 8. der UNO Resolution 2397 (2017) und die Vorgaben des Beschlusses 2016/849/GASP stellen sich aufgrund von Art. 41 iVm Art. 25 und Art. 48 Abs. 2 der UN-Charta bzw. Art. 29 EUV für die Republik Österreich als völker- bzw. unionsrechtlich verbindlich dar und verpflichten sie zu entsprechenden Maßnahmen gegen nordkoreanische Staatsangehörige. Dabei ist schon angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts jedoch nicht relevant, ob mit dem von einem Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea erzielten Einkommen tatsächlich verbotene Programme in "Nordkorea" unterstützt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden