Nach Art. 29 EUV tragen die Mitgliedstaaten "dafür Sorge", dass ihre "einzelstaatliche Politik" mit den im Rahmen der GASP erlassenen Beschlüssen des Rates, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage festgelegt wurde, in Einklang steht. Solche Beschlüsse des Rates im Rahmen der GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Individuen verpflichten die Mitgliedstaaten zu entsprechenden gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen. In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die DVRK auf die nach dem erwähnten Art. 26a des Beschlusses 2016/849/GASP von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen nicht Bezug nimmt. Nach ihrem Art. 1 enthält die genannte Verordnung nämlich nur Verpflichtungen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und für nach deren Recht gegründete oder dort tätige juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.
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