EPÜ
Gliederung
FÜNFTER TEIL EINSPRUCHS- UND BESCHRÄNKUNGSVERFAHREN
Art. 99 Artikel 99
(1) Innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt kann jedermann nach Maßgabe der Ausführungsordnung beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist.
(2) Der Einspruch erfaßt das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat.
(3) Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt.
(4) Weist jemand nach, daß er in einem Vertragsstaat aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staats eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in bezug auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Artikel 118 gelten der bisherige Patentinhaber und derjenige, der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame Inhaber, es sei denn, daß beide dies verlangen.
§ 11 PatV-EG · PatV-EG · Patentverträge-Einführungsgesetz
§ 11 Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens
…Ein vor dem Österreichischen Patentamt anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes ist von Amts wegen insoweit zu unterbrechen, als ein dieselbe Sache betreffendes Einspruchsverfahren (Art. 99 EPÜ) vor dem Europäischen Patentamt anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens auf Antrag fortzusetzen, wenn vom Europäischen…
§ 12 Verletzungsklagen
…ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, den Nachweis erbringen, daß er gegen das europäische Patent beim Europäischen Patentamt Einspruch (Art. 99 EPÜ) eingelegt hat oder sonst Partei eines bereits zwischen den Streitteilen anhängigen, gegen das europäische Patent gerichteten Einspruchsverfahrens ist.…
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