(1) Das Europäische Patentamt veröffentlicht die europäische Patentanmeldung so bald wie möglich
a) nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder
b) auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist.
(2) Die europäische Patentanmeldung wird gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift veröffentlicht, wenn die Entscheidung über die Erteilung des Patents vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist wirksam wird.
Art. 93 EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 93
(1) Das Europäische Patentamt veröffentlicht die europäische Patentanmeldung so bald wie möglich a) nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder b) auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist. (2) D…
§ 3 PatV-EG · PatV-EG · Patentverträge-Einführungsgesetz
§ 3 Unterrichtung der Öffentlichkeit
…§ 3. (1) Das Europäische Patentblatt, die gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung…
§ 4 Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung; Übersetzung
…§ 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die im…
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