Die Organisation kann auf Beschluß des Verwaltungsrats mit einem oder mehreren Vertragsstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in ihren Beziehungen mit diesem Staat oder diesen Staaten sowie sonstige Vereinbarungen schließen, um eine wirksame Tätigkeit der Organisation und den Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten.
Art. 20 EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll
Art. 20
…in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern. (2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Zusammenarbeit können in den in Artikel 25 genannten Ergänzungsabkommen festgelegt werden.…
Art. 18
…Vorbehaltlich von Abkommen, die nach Artikel 25 mit den Vertragsstaaten geschlossen werden, sind die Organisation und die Bediensteten des Europäischen Patentamts von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger befreit, sofern die Organisation ein…
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