Vorbehaltlich von Abkommen, die nach Artikel 25 mit den Vertragsstaaten geschlossen werden, sind die Organisation und die Bediensteten des Europäischen Patentamts von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger befreit, sofern die Organisation ein eigenes Sozialversicherungssystem errichtet.
Art. 33 EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 33
…und zu ändern: a) die Finanzordnung; b) das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung; c) die Versorgungsordnung und Erhöhungen der Versorgungsbezüge entsprechend einer Erhöhung der Dienstbezüge; d) die Gebührenordnung; e…
Art. 4 EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Zentralisierungsprotokoll
Art. 4
…der Amtssprachen des Europäischen Patentamts durchgeführt werden kann, die Bearbeitung der europäischen Patentanmeldungen, die in der betreffenden Sprache abgefaßt sind, übertragen, soweit nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung beauftragt wird. Diese Aufgaben sind im Rahmen des im Übereinkommen vorgesehenen Erteilungsverfahren durchzuführen; die…
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