(1) Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich.
(2) Die Behörden der Staaten, in denen die Organisation Räumlichkeiten hat, dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Zustimmung des Präsidenten des Europäischen Patentamts betreten. Bei Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wird diese Zustimmung vermutet.
(3) Die Zustellung einer Klageschrift oder sonstiger Schriftstücke, die sich auf ein gegen die Organisation gerichtetes Verfahren beziehen, in den Räumlichkeiten der Organisation stellt keinen Bruch der Unverletzlichkeit dar.
Art. 1 EPÜ · EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll
Art. 1
…1) Für Klagen gegen den Anmelder, mit denen der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents für einen oder mehrere der in der europäischen Patentanmeldung benannten Vertragsstaaten…
Art. 7
…Die Gerichte der Vertragsstaaten, die mit Klagen nach Artikel 1 befaßt werden, prüfen ihre Zuständigkeit nach den Artikeln 2 bis 6 von Amts wegen.…
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