Art. 36 Depositar
Art. 36 Depositar — COTIF
Art. 36 Depositar — COTIF
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40197963
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Generalsekretär ist Depositar dieses Übereinkommens. Seine Aufgaben als Depositar sind die, die in Teil VII des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge aufgeführt sind.
Im Falle von Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und dem Depositar hinsichtlich der Funktionen des Depositars hat der Depositar oder der betreffende Mitgliedstaat den Streitpunkt den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu bringen oder sie gegebenenfalls dem Verwaltungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
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