Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 9 Abs. 3 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Entscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte, mit der die unabhängige Aufsichtsbehörde Flughafenentgelte billigt, wobei das nationale Recht eine Differenzierung nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen vorschreibt, von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können muss?
2. Ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG dahin auszulegen, dass diese Bestimmung bei einer Entscheidung der unabhängigen Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 6 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/12/EG, mit der Flughafenentgelte gebilligt werden, wobei das nationale Recht eine Differenzierung nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen vorschreibt, anzuwenden ist?
Falls die Frage 2 bejaht wird:
3. Ist Art. 9 Abs. 3 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine solche Entscheidung der unabhängigen Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Anwendung des ausgewogenen Ansatzes zur Bekämpfung von Fluglärm im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können muss?
Ebenso falls die Frage 2 bejaht wird:
4. Ist Art. 5 Abs. 2 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 dahin auszulegen, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen nationalen Regelung über ein Streitbeilegungsverfahren eine solche Entscheidung der unabhängigen Aufsichtsbehörde
a) von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation
b) von vom Fluglärm betroffenen Anwohnern in Flughafennähe
vor einem Gericht angefochten werden können muss?
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