Begriffsbestimmungen
Art. 2Aufgaben der Österreichischen Verbindungsstelle und der Brasilianischen zuständigen Einrichtung
Art. 3Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Art. 4Leistungsanträge
Art. 5Austausch medizinischer Informationen und Kostenerstattung
Art. 6Zahlung von Leistungen
Art. 7Formblätter und elektronischer Datenaustausch
Art. 8Statistiken
Art. 9Geltungsdauer
Vorwort
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen in Artikel 1 des Abkommens gegeben wird.
Der Österreichischen Verbindungsstelle und dem Brasilianischen zuständigen Träger obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben sie einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.
1. Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 7 bis 11 desAbkommens anzuwenden, so haben die in Absatz 3 dieses Artikels bezeichnetenEinrichtungen über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eineBescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder den selbständigErwerbstätigen die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten, und in der dieGültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird. Durch diese Bescheinigungwird sichergestellt, dass die betroffene Person hinsichtlich der Tätigkeit, für die dieBescheinigung ausgestellt worden ist, nicht den Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaatesunterworfen wird, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
2. Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit derBescheinigung treten die in Absatz 3 dieses Artikels bezeichneten Einrichtungenmiteinander in direkte Verhandlungen um die Unklarheiten beizulegen.
3. Die Bescheinigungen nach Absatz 1 dieses Artikels sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
– vom betreffenden Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der brasilianischen Rechtsvorschriften
– von der Brasilianischen Verbindungseinrichtung.
1. Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung haben einander unmittelbar das Formblattbetreffend einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 19 desAbkommens anzuwenden ist, und aus dem das Datum der Antragstellung hervorgeht, zuübermitteln. Sie haben einander verfügbare Informationen über sonstige für eineLeistungsfeststellung erhebliche Tatsachen zu übermitteln, erforderlichenfalls unterBeifügung medizinischer Gutachten.
2. Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung, bei der ein Antrag auf Leistungen eingebrachtwurde, hat die Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person und ihrerFamilienangehörigen zu bestätigen.
3. Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung informieren einander unverzüglich über die nachden von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten,wann immer möglich gemeinsam mit der Information über den Antrag.
4. Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung haben einander auch über die Entscheidungen imFeststellungsverfahren zu unterrichten.
1. Führt die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oderdie Brasilianische Verbindungseinrichtung medizinische Untersuchungen durch, sowerden, wenn die medizinische Untersuchung nach den Rechtsvorschriften beiderVertragsstaaten notwendig ist, sämtliche medizinische Informationen, die in Bezug aufdie Invalidität des Antragstellers oder des Leistungsbeziehers verfügbar sind, aufErsuchen und kostenlos der entsprechenden Einrichtung des anderen Vertragsstaatesübermittelt.
2. Erachtet die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt,oder die Brasilianische Verbindungseinrichtung es für notwendig, so kann dieseEinrichtung um die Durchführung zusätzlicher medizinischer Untersuchungen ersuchen.Die mit solchen ergänzenden Untersuchungen verbundenen Kosten werden, je nach Lagedes Falles, von der Österreichischen Einrichtung, der die Anwendung des Abkommensobliegt, oder von dem Brasilianischen zuständigen Träger erstattet.
3. Im Falle des vorhergehenden Absatzes und in Fällen des Artikels 17 Absatz 6 desAbkommens, übermittelt die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung desAbkommens obliegt, oder der Brasilianische zuständige Träger die Rechnung über die imvorhergehenden Jahr entstandenen Aufwendungen an die entsprechende Einrichtung desanderen Vertragsstaates, aufgeschlüsselt für jeden Einzelfall, bis zum 31. März desFolgejahres. Die Einrichtung, die die Rechnung erhält, erstattet die Kosten binnen 120Tagen ab Erhalt der Rechnung.
1. Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder derBrasilianische zuständige Träger hat Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigtenoder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter zu zahlen.
2. In Verbindung mit Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens ist die ÖsterreichischeEinrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder der Brasilianischezuständige Träger berechtigt, von den Leistungsbeziehern oder gegebenenfalls derengesetzlichen Vertretern Nachweise (z.B. Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehender Voraussetzungen für die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen.
3. Die Zahlung hat gemäß Artikel 20 des Abkommens ohne Abzug von Verwaltungskosten,die durch die Zahlung einer Leistung entstehen können, zu erfolgen.Kontoführungsgebühren hat jedoch der Leistungsbezieher selbst zu tragen.
1. Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger habendie zur Durchführung des Abkommens und dieser Durchführungsvereinbarungerforderlichen und angemessenen gemeinsamen Verfahren und Formblätter (in deutscherund portugiesischer Sprache) festzulegen.
2. Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger könnenehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch vereinbaren, wenn die dafürerforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.
Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger haben Statistiken über die nach Artikel 3 dieser Durchführungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen an die Leistungsberechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Brasília, am 17. Mai 2022 in drei Ausfertigungen, eine in deutscher Sprache, eine in portugiesischer Sprache, und eine in englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
4. Die in Absatz 3 dieses Artikels bezeichnete Einrichtung, die die Bescheinigung nachAbsatz 1 dieses Artikels ausstellt, hat dem betreffenden Dienstnehmer oder dembetreffenden selbständig Erwerbstätigen sowie dem betroffenen Dienstgeber und der inAbsatz 3 dieses Artikels bezeichneten Einrichtung des anderen Vertragsstaates eine Kopieder Bescheinigung zu übermitteln.
5. Eine neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass die zuständige Behörde desanderen Vertragsstaates konsultiert wird, sofern die neue Dauer der Entsendung innerhalbder nach Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Frist von 60 Monaten liegt.
6. Im Falle der Beendigung der Tätigkeit vor Ablauf der in der Bescheinigung genanntenDauer, benachrichtigt der Dienstnehmer oder selbständige Erwerbstätige die in Absatz 3dieses Artikels bezeichnete Einrichtung, die die Bescheinigung ausgestellt hat, sodassdiese die entsprechende Einrichtung des anderen Vertragsstaates benachrichtigen kann.