Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger haben Statistiken über die nach Artikel 3 dieser Durchführungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen an die Leistungsberechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
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