Rückverweise
1. Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 7 bis 11 desAbkommens anzuwenden, so haben die in Absatz 3 dieses Artikels bezeichnetenEinrichtungen über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eineBescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder den selbständigErwerbstätigen die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten, und in der dieGültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird. Durch diese Bescheinigungwird sichergestellt, dass die betroffene Person hinsichtlich der Tätigkeit, für die dieBescheinigung ausgestellt worden ist, nicht den Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaatesunterworfen wird, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
2. Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit derBescheinigung treten die in Absatz 3 dieses Artikels bezeichneten Einrichtungenmiteinander in direkte Verhandlungen um die Unklarheiten beizulegen.
3. Die Bescheinigungen nach Absatz 1 dieses Artikels sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
– vom betreffenden Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der brasilianischen Rechtsvorschriften
– von der Brasilianischen Verbindungseinrichtung.
4. Die in Absatz 3 dieses Artikels bezeichnete Einrichtung, die die Bescheinigung nachAbsatz 1 dieses Artikels ausstellt, hat dem betreffenden Dienstnehmer oder dembetreffenden selbständig Erwerbstätigen sowie dem betroffenen Dienstgeber und der inAbsatz 3 dieses Artikels bezeichneten Einrichtung des anderen Vertragsstaates eine Kopieder Bescheinigung zu übermitteln.
6. Im Falle der Beendigung der Tätigkeit vor Ablauf der in der Bescheinigung genanntenDauer, benachrichtigt der Dienstnehmer oder selbständige Erwerbstätige die in Absatz 3dieses Artikels bezeichnete Einrichtung, die die Bescheinigung ausgestellt hat, sodassdiese die entsprechende Einrichtung des anderen Vertragsstaates benachrichtigen kann.
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