Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
1) Die Vertragsparteien vereinbaren im Rahmen dieses Übereinkommens die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung und der hochschulverwandten Forschung, insbesonders auf den Gebieten der Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen und der akademischen Mobilität.
2) Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit soll, mit der Ausnahme von Freemover Stipendien gemäß Artikel 2, Absatz 6 und Absatz 7, im Rahmen der in diesem Übereinkommen beschriebenen Netzwerke von Hochschuleinrichtungen des Central European Exchange Programme for University Studies umgesetzt werden.
3) CEEPUS III Stipendien sind „Vollstipendien“, d.h. so ausgelegt, dass sie Lebenshaltungskosten, Ausgaben für allfällige Laborgebühren, falls im Gastland üblich, Unterkunft und falls erforderlich eine medizinische Grundversorgung während des Aufenthalts im Gastland abdecken. CEEPUS IV Stipendien müssen an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Gastland angepasst und inflationsgeschützt sein.
4) CEEPUS IV Stipendien können außerdem zu Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit online-Unterricht und online-Lehre sowie hybriden Unterrichtsformen vergeben werden. Virtuelle Stipendien werden zusätzlich zu Vorortstipendien gemäß nationalen Bestimmungen und wie im betreffenden Arbeitsprogramm definiert vergeben. In diesem Fall müssen CEEPUS IV Stipendien nicht notwendigerweise für Mobilitätszwecke verwendet werden.
5) Im Rahmen dieses Übereinkommens ist kein Geldtransfer zwischen den Vertragsparteien vorgesehen. CEEPUS IV Stipendien werden vom Gastland getragen. Allfällige Aufstockungen für Outgoings werden gegebenenfalls vom Gastland getragen. Derartige Aufstockungen für Outgoings können gegebenenfalls Reisekostenzuschüsse, Zuschüsse für schutzbedürftige oder unterrepräsentierte Personen sowie Menschen mit Behinderung oder andere Sonderzahlungen sein. Die Vertragsparteien und teilnehmende Hochschuleinrichtungen sind eingeladen, weitere freiwillige Mittel für CEEPUS IV Aktivitäten bereit zu stellen.
6) Im Rahmen dieses Übereinkommens und gemäß der vom Gemeinsamen Ministerkomitee zu vereinbarenden Verfahrensordnung sind die Vertragsparteien verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Stipendienmonate (die interne „CEEPUS-Währung“) für das folgende akademische Jahr in jährlichen Abständen bekanntzugeben. In CEEPUS-Währung müssen mindestens jeweils 100 Stipendienmonate zur Verfügung gestellt werden.
7) CEEPUS IV Stipendien dürfen ausschließlich für Zwecke der Mobilität verwendet werden und nicht für Unkosten oder Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit organisatorischen oder administrativen Zwecken. Die Vertragsparteien und teilnehmende Hochschuleinrichtungen sind eingeladen, zusätzliche freiwillige Mittel zur Deckung dieser Kosten oder Ausgaben bereitzustellen.
8) CEEPUS IV Stipendienmonate können gegebenenfalls wie im betreffenden CEEPUS Arbeitsprogramm festgelegt für Koordinationstreffen der CEEPUS IV Netzwerke verwendet werden.
Art. 2 Artikel 2
1) Im Rahmen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Universität“ alle Arten von Hochschuleinrichtungen, die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als Teil ihres Hochschulsystems anerkannt sind. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jedes Jahr eine Aufstellung der für CEEPUS IV förderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen vor jeder neuen Netzwerkantragsrunde bekannt zu geben.
2) Im Rahmen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „akademisches Jahr“ den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres. Beginn und Ende des tatsächlichen akademischen Jahres können entsprechend der nationalen Bestimmungen der Vertragsparteien variieren.
3) An Hochschuleinrichtungen eingeschriebene Studierende sind, unabhängig von der Studienrichtung bis zur und einschließlich der Doktoratsebene, im Rahmen von CEEPUS IV förderungsberechtigt.
Das Auslandstudium, Training oder Praktikum ist an einer Gasthochschuleinrichtung oder Gasteinrichtung eines CEEPUS Netzwerks gemäß des gegenständlichen Übereinkommens und des betreffenden CEEPUS Arbeitsprogramms durchzuführen, vorausgesetzt, die im Rahmen eines Auslandsstudiums, Trainings oder Praktikums erworbenen ECTS-Punkte werden von der Heimathochschuleinrichtung des bzw. der betreffenden Studierenden anerkannt und gewährt.
Ein gewerbliches Unternehmen, eine Forschungseinrichtung, Regierungseinrichtung oder andere Einrichtung des Gastlandes kann gegebenenfalls wie im betreffenden CEEPUS Arbeitsprogramm festgelegt ebenso als Gasteinrichtung fungieren.
4) Das CEPUS IV Programm unterstützt die Mobilität von Fakultätsmitgliedern, d. h. von Lehrenden oder wissenschaftlichem bzw. künstlerischem Personal einer gegebenen Hochschuleinrichtung, durch die Vergabe von CEEPUS IV Stipendien, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die mittel – und osteuropäische Dimension der Studienpläne wie im CEEPUS Arbeitsprogramm festgelegt zu fördern.
5) CEEPUS IV Stipendien können auch an Verwaltungspersonal einer an einem CEEPUS Netzwerk teilnehmenden Hochschuleinrichtung zum Kapazitätsaufbau innerhalb des Netzwerks und zur Unterstützung der Organisation gemeinsamer Aktivitäten zwischen CEEPUS IV Netzwerkpartnern wie im betreffenden Arbeitsprogramm festgelegt vergeben werden.
6) Nicht von CEEPUS Netzwerken verbrauchte Stipendienmonate können auch an anförderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen außerhalb eines CEEPUS IV Netzwerks inskribierte Studierende sowie an Fakultätsmitglieder oder Verwaltungspersonal einer förderungsberechtigten Hochschuleinrichtung außerhalb eines CEEPUS Netzwerks („Freemovers“), wie im betreffenden Arbeitsprogramm festgelegt, vergeben werden, vorausgesetzt, dass an einer derartigen Hochschuleinrichtung geeignete Vorkehrungen bezüglich Studium, Lehre, Betreuung oder für ein Tutorensystem getroffen worden sind.
7) Jede Vertragspartei kann gemäß nationaler Bestimmungen und aufgrund eigener Entscheidung die Teilnahme von Studierenden und Lehrenden von Hochschuleinrichtungen von Nicht-Vertragsparteien an CEEPUS Netzwerkaktivitäten ermöglichen und anerkennen. Die Vertragsparteien können zusätzliche Stipendienmonate für jedes folgende akademische Jahr für diese Aktivitäten, die mit der Umsetzung der im betreffenden Arbeitsprogramm beschriebenen Aktivitäten in Verbindung stehen müssen, bekannt geben. Falls das Gemeinsame Ministerkomitee einstimmig ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit mit einer bestimmten Nicht–Vertragspartei bekundet, können Mobilitätsstipendien an Studierende und Lehrende von Hochschuleinrichtungen solcher Drittparteien vergeben werden, vorausgesetzt, das betreffende Gastland verfügt über im Rahmen der CEEPUS Netzwerke nicht konsumierte Stipendienmonate. Gegebenenfalls können solche nicht verbrauchten Stipendienmonate für Mobilitäten für Studierende und Lehrende solcher Drittparteien gemäß des betreffenden Arbeitsprogramms verwendet werden.
Art. 3 Artikel 3
1) Hiermit wird ein Gemeinsames Ministerkomitee, im Folgenden „Gemeinsames Ministerkomitee“, bestehend aus jeweils einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jeder Vertragspartei, konstituiert. Das Gemeinsame Ministerkomitee ist verantwortlich für alle Maßnahmen und Entscheidungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens, einschließlich der Annahme von Evaluierungsberichten. Das Gemeinsame Ministerkomitee soll mindestens alle zwei Jahre ein Arbeitsprogramm verabschieden, dass die Zusammenarbeit im Rahmen von CEEPUS IV regelt.
2) Das Gemeinsame Ministerkomitee soll nach Erfordernis zusammentreten, jedoch mindestens jedes zweite Jahr. Es soll sich eine eigene Verfahrensordnung geben. Das Gemeinsame Ministerkomitee soll eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden bzw. Vorsitzende für zwei Jahre wählen. Es kann bei Bedarf Arbeitsgruppen zur Umsetzung dieses Übereinkommens einrichten und deren Zusammensetzung festlegen.
3) Das Gemeinsame Ministerkomitee unternimmt alle Anstrengungen, um alle Entscheidungen im Konsens zu treffen. Erweisen sich alle Anstrengungen, Konsens herzustellen, als erfolglos und kann Konsens nicht hergestellt werden, so sollen als letzte Möglichkeit Entscheidungen durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden (persönlich oder online) und abstimmenden Mitglieder des Gemeinsamen Ministerkomitees entschieden werden.
4) Das Gemeinsame Ministerkomitee entscheidet einstimmig und bindend über die Gesamtsumme an CEEPUS IV Stipendienmonaten wie in Artikel 1, Absatz 6 bekanntgegeben.
Art. 4 Artikel 4
1) Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von CEEPUS IV Netzwerken sollen von einer Arbeitsgruppe des Gemeinsamen Ministerkomitees getroffen werden.
2) Jede Vertragspartei richtet eine Nationale Kommission bestehend aus Wissenschaftlern bzw. Wissenschaftlerinnen und/oder anderen Experten bzw. Expertinnen ein, um das in Absatz 1 erwähnte Auswahlverfahren zu unterstützen.
3) Jede Vertragspartei richtet ein Nationales CEEPUS Büro zur Wahrnehmung der folgenden Pflichten ein:
a. Organisation der Umsetzung des CEEPUS Programms gemäß der betreffenden nationalen Bestimmungen und Finanzvorschriften.
b. Bewerbung des Programms und Informationsarbeit bezüglich des Programms sowie die Verbreitung der Ergebnisse des Programms auf nationaler Ebene.
c. Beratung möglicher Antragsteller bzw. Antragstellerinnen bezüglich der Zusammenarbeit in Netzwerken und bezüglich des Stipendienprogramms.
d. Annahme und formale Prüfung von Anträgen sowie Organisation der Begutachtung von Netzwerken durch Experten bzw. Expertinnen auf nationaler Ebene.
e. Zuerkennung und Bearbeitung von Stipendien gemäß des betreffenden Arbeitsprogramms und nationaler Vorschriften.
f. Organisation der Stipendienauszahlung gemäß nationaler Bestimmungen und Finanzvorschriften.
g. Beratung der betreffenden Vertragspartei hinsichtlich der neuesten Entwicklungen der Zusammenarbeit im Rahmen von CEEPUS.
h. Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms und Mitarbeit an der Gesamtevaluation, falls erforderlich.
i. Ergreifen erforderlicher Maßnahmen und Vorkehrungen in Kooperation mit dem CEEPUS Generalsekretariat zur vollständigen Umsetzung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung.
4) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Errichtung ihres Nationalen CEEPUS Büros dem CEEPUS Generalsekretariat mitzuteilen.
5) Die Nationalen CEEPUS Büros sind verpflichtet, an vom CEEPUS Generalsekretariat anberaumten Treffen teilzunehmen.
6) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, sicher zu stellen, dass ihr Nationales CEEPUS Büro über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.
Art. 5 Artikel 5
1) Ein CEEPUS Generalsekretariat wird hiermit in Wien errichtet. Das CEEPUS Generalsekretariat hat eine zur Wahrnehmung seiner Funktionen erforderliche Rechtsstellung.
2) Die Leitung des CEEPUS Generalsekretariats obliegt dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin des CEEPUS Generalsekretariats wird auf Vorschlag der Republik Österreich vom Gemeinsamen Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtsperiode von sieben Jahren gewählt. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin kann vor Ende seiner bzw. ihrer Amtsperiode durch einstimmige Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees abberufen werden.
3) Die Kosten der erforderlichen Infrastruktur des CEEPUS Generalsekretariates, einschließlich der Gehälter des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin und des Personals, werden von der Republik Österreich getragen.
4) Kosten für Vertreter bzw. Vertreterinnen der Vertragsparteien oder von an das CEEPUS Generalsekretariat sekundiertem Personal sind von der betreffenden Vertragspartei zu tragen.
5) Die Vertragsparteien sind eingeladen, zusätzliche freiwillige Mittel für Aktivitäten des CEEPUS Generalsekretariats bereitzustellen, um die Umsetzung des Programms weiter zu verbessern.
6) Das CEEPUS Generalsekretariat dient als Koordinations- und Evaluierungseinrichtung, während die Vertragsparteien die volle finanzielle Oberhoheit über ihr nationales Budget im Rahmen der Zusammenarbeit behalten.
7) Das CEEPUS Generalsekretariat soll insbesonders:
a. Dem Gemeinsamen Ministerkomitee bei seinem nächsten Treffen über dringende technische und administrative Entscheidungen des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin berichten.
b. Einen jährlichen Fortschrittsbericht vorlegen und die Gesamtevaluation des CEEPUS IV Programms übernehmen.
c. Vorschläge zur weiteren Programmentwicklung unterbreiten.
d. Die Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees und der Arbeitsgruppen vorbereiten und organisieren sowie die Sitzungsprotokolle erstellen.
e. Die Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees unterstützen.
f. Eine gemeinsame Werbelinie für das Programm entwickeln und die Vertragsparteien hinsichtlich der Informationstätigkeit beraten.
g. Informationen über die Zusammenarbeit der teilnehmenden Hochschulen der Vertragsparteien publizieren.
Art. 6 Artikel 6
1) Gemäß dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Personen, die ein CEEPUS IV Stipendium erhalten, zu vermeiden.
2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse zu beseitigen, die die volle Umsetzung dieses Übereinkommens behindern.
Art. 7 Artikel 7
Das Gemeinsame Ministerkomitee soll dieses Übereinkommen vor Ablauf des vierten akademischen Jahres nach Inkrafttreten bewerten. Der Bewertung soll eine Gesamtevaluation der Zusammenarbeit zu Grunde liegen.
Art. 8 Artikel 8
1) Jeder Streitfall zwischen Vertragsparteien oder zwischen Vertragsparteien und dem CEEPUS Generalsekretariat bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder des Arbeitsprogramms, soll durch Verhandlungen nach Treu und Glauben und durch Konsultationen zwischen den Streitparteien beigelegt werden. Kann ein Streitfall durch diese Verhandlungen und Konsultationen nicht beigelegt werden, so soll er auf gütlichem Wege durch das Gemeinsame Ministerkomitee beigelegt werden. Zu diesem Zweck kann das Gemeinsame Ministerkomitee eine Arbeitsgruppe gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Übereinkommens einrichten. Die Arbeitsgruppe kann dem Gemeinsamen Ministerkomitee Empfehlungen zu Beilegung des Streitfalls unterbreiten. Kann ein Streitfall nicht durch das Gemeinsame Ministerkomitee beigelegt werden, so kann jede der Streitparteien den Streitfall der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterwerfen.
2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei nennt einen Schiedsrichter bzw. eine Schiedsrichterin; diese beiden Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen bestimmen sodann einen dritten Schiedsrichter bzw. eine dritte Schiedsrichterin, die bzw. der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.
3) Das Schiedsgericht bestimmt den Ort seines Zusammentretens und legt seine eigene Verfahrensordnung fest.
4) Der Spruch des Schiedsgerichts erfolgt durch die mehrheitliche Entscheidung seiner Mitglieder, wobei sich kein Mitglied der Abstimmung enthalten darf. Dieser Spruch ist für alle Streitparteien endgültig und verbindlich, und einer Berufung dagegen nicht zugänglich. Die Streitparteien haben dem Spruch des Schiedsgerichts unverzüglich Folge zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit hinsichtlich seiner Bedeutung oder Reichweite hat das Schiedsgericht, falls erforderlich, seinen Spruch mit Mehrheitsentscheidung auf Verlangen jeder Streitpartei zu erläutern.
Art. 9 Artikel 9
1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch alle CEEPUS III Vertragsparteien auf.
2) Dieses Übereinkommen muss von den Signatarstaaten gemäß ihrer nationalen Verfahren genehmigt werden. Die Genehmigungsurkunden sind beim CEEPUS Generalsekretariat als Depositär dieses Übereinkommens zu hinterlegen.
3) Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Mitteilungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.
4) Das Original dieses Übereinkommens wird beim Depositär hinterlegt.
Art. 10 Artikel 10
1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Mai 2025 für alle Signatarstaaten in Kraft, die ihre Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. Wurden bis zu diesem Datum weniger als drei Genehmigungsurkunden hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der dritten Genehmigungsurkunde in Kraft. Dieses Übereinkommen bleibt ab Datum seines Inkrafttretens für sieben Jahre in Kraft.
2) Für Signatarstaaten, die ihre Genehmigungsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 10, Absatz 1, hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Folgemonats nach dem Datum der Hinterlegung in Kraft.
3) Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Dazu muss die betreffende Vertragspartei mindestens sechs Wochen vor einem Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees einen schriftlichen Vorschlag an den Vorsitz des Gemeinsamen Ministerkomitees und die übrigen Vertragsparteien richten, falls das Gemeinsame Ministerkomitee nichts anderes beschließt. Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich einer Abänderung dieses Übereinkommens bedürfen der einstimmigen Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees.
Die Änderung muss von den Vertragsparteien unterzeichnet und gemäß ihrer nationalen Verfahren genehmigt werden. Die Genehmigungsurkunden sind beim Depositär zu hinterlegen. Die Änderung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der dritten Genehmigungsurkunde in Kraft, falls in der Änderung nicht anders festgelegt.
Art. 11 Artikel 11
1) Dieses Übereinkommen ist zum Beitritt für Nicht – CEEPUS III Vertragsparteien offen, wenn das Gemeinsame Ministerkomitee ihrem Beitritt einstimmig zustimmt. Staaten, die einen CEEPUS IV Beitritt anstreben, sollen den Depositär schriftlich von ihrer Absicht verständigen. Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Absichtserklärungen in Kenntnis.
2) Beitrittsurkunden sind beim CEEPUS Generalsekretariat zu hinterlegen. Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über die hinterlegten Beitrittsurkunden in Kenntnis.
3) Für Staaten, die diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
4) Staaten, die diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beigetreten sind, nehmen an CEEPUS IV Aktivitäten gemäß dem Arbeitsprogramm und in Einklang mit den Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees teil.
Art. 12 Artikel 12
Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zum Rücktritt von diesem Übereinkommen berechtigt. Jeder Rücktritt tritt sechs Monate nach Erhalt der Rücktrittserklärung durch den Depositär in Kraft.
Netzwerke, Maßnahmen und Aktivitäten, die im Rahmen dieses Übereinkommens noch vor Inkrafttreten des Rücktritts einer Vertragspartei begonnen wurden, sind davon nicht betroffen.
Art. 13 Artikel 13
Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung des Datenschutzes und ergreifen wirksame Maßnahmen, um angemessene Datenschutzstandards zu gewährleisten.
Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Datenschutzstandards für CEEPUS IV mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und den nachfolgenden Verordnungen übereinstimmen sollen.
Geschehen zu Warschau, Polen am 20. September 2023, in einem Original in englischer Sprache.