1) Die Vertragsparteien vereinbaren im Rahmen dieses Übereinkommens die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung und der hochschulverwandten Forschung, insbesonders auf den Gebieten der Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen und der akademischen Mobilität.
2) Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit soll, mit der Ausnahme von Freemover Stipendien gemäß Artikel 2, Absatz 6 und Absatz 7, im Rahmen der in diesem Übereinkommen beschriebenen Netzwerke von Hochschuleinrichtungen des Central European Exchange Programme for University Studies umgesetzt werden.
3) CEEPUS III Stipendien sind „Vollstipendien“, d.h. so ausgelegt, dass sie Lebenshaltungskosten, Ausgaben für allfällige Laborgebühren, falls im Gastland üblich, Unterkunft und falls erforderlich eine medizinische Grundversorgung während des Aufenthalts im Gastland abdecken. CEEPUS IV Stipendien müssen an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Gastland angepasst und inflationsgeschützt sein.
4) CEEPUS IV Stipendien können außerdem zu Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit online-Unterricht und online-Lehre sowie hybriden Unterrichtsformen vergeben werden. Virtuelle Stipendien werden zusätzlich zu Vorortstipendien gemäß nationalen Bestimmungen und wie im betreffenden Arbeitsprogramm definiert vergeben. In diesem Fall müssen CEEPUS IV Stipendien nicht notwendigerweise für Mobilitätszwecke verwendet werden.
5) Im Rahmen dieses Übereinkommens ist kein Geldtransfer zwischen den Vertragsparteien vorgesehen. CEEPUS IV Stipendien werden vom Gastland getragen. Allfällige Aufstockungen für Outgoings werden gegebenenfalls vom Gastland getragen. Derartige Aufstockungen für Outgoings können gegebenenfalls Reisekostenzuschüsse, Zuschüsse für schutzbedürftige oder unterrepräsentierte Personen sowie Menschen mit Behinderung oder andere Sonderzahlungen sein. Die Vertragsparteien und teilnehmende Hochschuleinrichtungen sind eingeladen, weitere freiwillige Mittel für CEEPUS IV Aktivitäten bereit zu stellen.
6) Im Rahmen dieses Übereinkommens und gemäß der vom Gemeinsamen Ministerkomitee zu vereinbarenden Verfahrensordnung sind die Vertragsparteien verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Stipendienmonate (die interne „CEEPUS-Währung“) für das folgende akademische Jahr in jährlichen Abständen bekanntzugeben. In CEEPUS-Währung müssen mindestens jeweils 100 Stipendienmonate zur Verfügung gestellt werden.
7) CEEPUS IV Stipendien dürfen ausschließlich für Zwecke der Mobilität verwendet werden und nicht für Unkosten oder Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit organisatorischen oder administrativen Zwecken. Die Vertragsparteien und teilnehmende Hochschuleinrichtungen sind eingeladen, zusätzliche freiwillige Mittel zur Deckung dieser Kosten oder Ausgaben bereitzustellen.
8) CEEPUS IV Stipendienmonate können gegebenenfalls wie im betreffenden CEEPUS Arbeitsprogramm festgelegt für Koordinationstreffen der CEEPUS IV Netzwerke verwendet werden.
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