1) Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von CEEPUS IV Netzwerken sollen von einer Arbeitsgruppe des Gemeinsamen Ministerkomitees getroffen werden.
2) Jede Vertragspartei richtet eine Nationale Kommission bestehend aus Wissenschaftlern bzw. Wissenschaftlerinnen und/oder anderen Experten bzw. Expertinnen ein, um das in Absatz 1 erwähnte Auswahlverfahren zu unterstützen.
3) Jede Vertragspartei richtet ein Nationales CEEPUS Büro zur Wahrnehmung der folgenden Pflichten ein:
a. Organisation der Umsetzung des CEEPUS Programms gemäß der betreffenden nationalen Bestimmungen und Finanzvorschriften.
b. Bewerbung des Programms und Informationsarbeit bezüglich des Programms sowie die Verbreitung der Ergebnisse des Programms auf nationaler Ebene.
c. Beratung möglicher Antragsteller bzw. Antragstellerinnen bezüglich der Zusammenarbeit in Netzwerken und bezüglich des Stipendienprogramms.
d. Annahme und formale Prüfung von Anträgen sowie Organisation der Begutachtung von Netzwerken durch Experten bzw. Expertinnen auf nationaler Ebene.
e. Zuerkennung und Bearbeitung von Stipendien gemäß des betreffenden Arbeitsprogramms und nationaler Vorschriften.
f. Organisation der Stipendienauszahlung gemäß nationaler Bestimmungen und Finanzvorschriften.
g. Beratung der betreffenden Vertragspartei hinsichtlich der neuesten Entwicklungen der Zusammenarbeit im Rahmen von CEEPUS.
h. Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms und Mitarbeit an der Gesamtevaluation, falls erforderlich.
i. Ergreifen erforderlicher Maßnahmen und Vorkehrungen in Kooperation mit dem CEEPUS Generalsekretariat zur vollständigen Umsetzung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung.
4) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Errichtung ihres Nationalen CEEPUS Büros dem CEEPUS Generalsekretariat mitzuteilen.
5) Die Nationalen CEEPUS Büros sind verpflichtet, an vom CEEPUS Generalsekretariat anberaumten Treffen teilzunehmen.
6) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, sicher zu stellen, dass ihr Nationales CEEPUS Büro über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.
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