BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

In Kraft seit 01. Februar 2022
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Abkommen bezeichnet der Begriff:

(a) „österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

(b) „Organisation“ die Nordatlantikvertrags-Organisation;

(c) „Büro“ das Verbindungsbüro, welches die Organisation in der Republik Österreich vertritt;

(d) „Büroleiter“ die Leiterin oder den Leiter des Büros;

(e) „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der Aufgaben des Büros erforderlich sind;

(f) „Beamte des Büros“ alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Büros, einschließlich aller Personen, die von der Organisation, einer Regierung oder einer internationalen Organisation an das Büro entsandt wurden oder anderweitig an das Büro versetzt oder zugeteilt wurden, ausgenommen an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal;

(g) „Vertreter“ Vertreterinnen oder Vertreter der Vertragsparteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags oder der Staaten, welche die am 10. Jänner 1994 in Brüssel von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation verfasste und unterzeichnete Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet haben.

Artikel 2

Art. 2 RECHTSFÄHIGKEIT

Die Regierung anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit der Organisation und ihre Rechtsfähigkeit in der Republik Österreich.

Artikel 3

Art. 3 UNVERLETZLICHKEIT DER RÄUMLICHKEITEN

(1) Die Räumlichkeiten des Büros sind unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst eine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf die Räumlichkeiten betreten um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Leiters des Büros und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Bedingungen. Bricht indes Feuer aus oder tritt ein sonstiger Notfall auf, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn unmittelbare Schutzmaßnahmen erforderlich sind; dies unbeschadet gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen möglicherweise auf die Räumlichkeiten anwendbaren Privilegien und Immunitäten.

(2) Soweit in diesem Abkommen nicht anderweitig bestimmt und unter Berücksichtigung des Rechts der Organisation, eigene Regelungen einschließlich Beschäftigungsregeln und Richtlinien betreffend ihre Mitarbeiter zu treffen, gelten innerhalb der Räumlichkeiten des Büros das österreichische Recht.

(3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel können in den Räumlichkeiten des Büros zugestellt werden, vorbehaltlich gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen möglicherweise auf die Räumlichkeiten anwendbare Privilegien und Immunitäten.

Artikel 4

Art. 4 UNVERLETZLICHKEIT DER ARCHIVE

Die Archive des Büros und all seine Dokumente und alle ihm gehörigen oder sich in seinem Besitz befindlichen Dokumente sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Artikel 5

Art. 5 IMMUNITÄT VON DER GERICHTSBARKEIT UND ANDEREN MASSNAHMEN

(1) Das Büro ist, mit Ausnahme der folgenden Fälle, von der Gerichtsbarkeit und jeder anderen Vollzugshandlung befreit:

(a) wenn die Organisation in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet hat;

(b) wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Büros befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;

(c) wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von der Organisation an einen Mitarbeiter des Büros zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, es sei denn, die Organisation teilt den österreichischen Behörden innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die österreichischen Behörden mit, dass sie auf ihre Immunität nicht verzichtet.

(2) Unbeschadet Absatz 1 lit. c gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation als von allen Formen der Vollstreckung oder Beschlagnahme befreit.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Büros, unabhängig davon, wo und in wessen Gewahrsam sie sich befinden, gelten als von allen Formen der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines exekutiven, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen oder gesetzlichen Eingriffs befreit.

(4) Sofern nicht ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus vereinbart wurde, wird jeder Streitfall der das Büro und eine private Partei betrifft durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien vereinbarten Recht. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung entscheidet das Schiedsgericht in Anwendung der Regeln des anwendbaren internationalen Rechts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze. Angelegenheiten betreffend die Auslegung des Nordatlantikvertrags sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen der Organisation und ihren Arbeitnehmern werden durch einen wirksamen Streitbeilegungsmechanismus entsprechend den internen Vorschriften der Organisation beigelegt, der die Rechte der Arbeitnehmer schützt.

Artikel 6

Art. 6 NACHRICHTENVERKEHR

(1) Das Büro kann Mitteilungen in Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe versenden und empfangen.

(2) Das Büro genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.

(3) Das Büro ist befugt, Codes zu benützen und seine Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Artikel 7

Art. 7 BEFREIUNG VON STEUERN UND ZÖLLEN

Das Büro, seine Vermögenswerte, Einkommen und anderes Eigentum sind befreit:

(a) von allen direkten Steuern; es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass das Büro keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen;

(b) von allen indirekten Steuern, die in den Preisen der an das Büro gelieferten Güter oder Dienstleistungen enthalten sind; diese werden dem Büro insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist;

(c) von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr für Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Büro ein- oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt; es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die von dieser Befreiung erfassten eingeführten Gegenstände innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden;

(d) von allen Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr und Ausfuhr seiner Publikationen;

(e) von allen Steuern, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren für alle Rechtsgeschäfte, an denen das Büro beteiligt ist, und für alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke.

Artikel 8

Art. 8 FINANZEINRICHTUNGEN

Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann das Büro ungehindert:

(a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;

(b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung eröffnen und unterhalten;

(c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.

Artikel 9

Art. 9 SOZIALVERSICHERUNG

(1) Das Büro und die Beamten des Büros sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Beamten des Büros sind von der Anwendbarkeit des österreichischen Rechts betreffend Sozialversicherung befreit.

Artikel 10

Art. 10 DURCHREISE UND AUFENTHALT

(1) Die Regierung wird, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, alle Maßnahmen setzen, die notwendig sind, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern, und sie wird ihrer Ausreise aus der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zu den und von den Räumlichkeiten des Büros nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteilwerden lassen:

(a) der Büroleiter und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

(b) Beamte des Büros und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

(c) Vertreter.

(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen allenfalls erforderlichen Visa werden, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

(3) Keine von einer in Absatz 1 angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft in Bezug auf das Büro ausgeübte Tätigkeit stellt einen Grund dafür dar, sie an der Einreise in die oder an der Ausreise aus der Republik Österreich zu hindern.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel gewährten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Artikel 11

Art. 11 BEAMTE DES BÜROS

(1) Beamte des Büros genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

(a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Beamte des Büros sind;

(b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks und ihres Dienstgepäcks;

(c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls die Person unter Artikel 12 fällt, auch des privaten Gepäcks;

(d) Befreiung von der Besteuerung in Bezug auf Gehälter und Vergütungen, die den Beamten von der Organisation geschuldet werden, einschließlich der im Zusammenhang mit deren Tätigkeit beim Büro stehenden Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Pensionsleistungen. Diese Befreiung gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Beamten des Büros;

(e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;

(f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, außer für in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass Beamte des Büros oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;

(g) dieselben Befreiungen von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen wie sie diplomatischem Personal vergleichbaren Ranges eingeräumt werden;

(h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen;

(i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, folgendes einzuführen:

(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten bei Aufnahme ihrer Tätigkeit, sowie innerhalb von sechs Monaten danach die notwendigen Ergänzungen dazu;

(ii) ein Kraftfahrzeug alle vier Jahre;

(iii) beschränkteMengen bestimmter Artikel zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch und nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke.

(2) Beamte des Büros, die Militärangehörige sind, können ihre Uniformen gemäß den auf sie anwendbaren Vorschriften tragen.

Artikel 12

Art. 12 BÜROLEITER

Neben den in Artikel 11 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Beamte des Büros in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern beziehungsweise Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.

Artikel 13

Art. 13 NOTIFIKATION VON ERNENNUNGEN, IDENTITÄTSAUSWEISE

(1) Die Organisation übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Beamten des Büros und revidiert diese von Zeit zu Zeit soweit notwendig.

(2) Die Republik Österreich stellt den Beamten des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts einen Identitätsausweis aus, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis dient der Feststellung der Identität des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.

Artikel 14

Art. 14 VERTRETER

Vertreter bei Tagungen des Büros oder bei vom Büro einberufenen Tagungen und Vertreter, die andere amtliche Aufgaben beim Büro wahrnehmen, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen in die und aus der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten:

(a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Vertreter sind;

(b) Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;

(c) Schutz vor Durchsuchung und Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks und ihres Dienstgepäcks.

Artikel 15

Art. 15 ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGER UND PERSONEN MIT STÄNDIGEM WOHNSITZ IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Österreichische Staatsbürger und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 11 Absatz 1 lit. a, b, c und d angeführten Privilegien und Immunitäten.

Artikel 16

Art. 16 ZWECK DER PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen, sondern um dem Büro zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.

(2) Die Organisation verzichtet auf die Immunität, wenn sie der Auffassung ist, dass die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht die Interessen der Organisation nicht beeinträchtigt.

(3) Die Organisation ist jedenfalls verpflichtet, die Beamten des Büros aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Artikel 17

Art. 17 STREITBEILEGUNG

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden mit diplomatischen Mitteln beigelegt, es sei denn, die Parteien treffen eine andere Vereinbarung.

Artikel 18

Art. 18 INKRAFTTRETEN, ÄNDERUNG UND DAUER DES ABKOMMENS

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft nachdem die Regierung und die Organisation sich gegenseitig über den Abschluss der Verfahren, die für die jeweilige Seite notwendig sind, um Verbindlichkeit zu erlangen, informiert haben.

(2) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der Organisation aufgenommen. Eine solche Abänderung erfolgt durch ein Abkommen zwischen der Regierung und der Organisation.

(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft

(a) wenn darüber zwischen der Regierung und der Organisation Einvernehmen herrscht;

(b) sechs Monate nach der schriftlichen Mitteilung der Kündigung durch eine der Parteien an die andere; oder

(c) bei Beendigung der amtlichen Tätigkeiten des Büros in der Republik Österreich.

Geschehen in Brüssel, am 10. Mai 2021, in zwei Ausführungen in deutscher, englischer und französischer Sprache.