Art. 15 ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGER UND PERSONEN MIT STÄNDIGEM WOHNSITZ IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH — Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Österreichische Staatsbürger und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 11 Absatz 1 lit. a, b, c und d angeführten Privilegien und Immunitäten.