BundesrechtInternationale VerträgeAustausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)

In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

a) “Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem innerstaatlichen Recht jeder der Parteien als klassifiziert eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor unberechtigter Preisgabe, widerrechtlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten;

b) “Übermittelte Klassifizierte Informationen“ Klassifizierte Informationen, die unabhängig von ihrer Art der Übermittlung, im Einklang mit diesem Abkommen ausgetauscht wurden;

c) “Zuständige Behörde“ die nationale Sicherheitsbehörde und jede andere zuständige Behörde oder Agentur, die gemäß Artikel 2 notifiziert wurde;

d) “Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Bestätigung durch eine zuständige Behörde, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen gemäß innerstaatlichem Recht berechtigt ist;

e) “Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Bestätigung durch eine zuständige Behörde, dass eine juristische Person über die physische und organisatorische Fähigkeit verfügt, die Bedingungen für den Zugang zu und den Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zu erfüllen;

f) “Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer juristischen odernatürlichen Person einer Partei und einer juristischen oder natürlichen Person der anderen Partei, dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Herstellung von klassifizierten Informationen erfordert;

g) “Herausgeber“ die Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Parteiunterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen herausgibt;

h) “Empfänger“ die Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Partei unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen empfängt;

i) “Dritter“ eine juristische oder natürliche Person, die nicht Herausgeber oder Empfänger der klassifizierten Information ist, die gemäß diesem Abkommen übermittelt wurde, oder eine Regierung, die nicht Partei dieses Abkommens ist, oder eine internationale Organisation.

ARTIKEL 2

Art. 2 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

ARTIKEL 3

Art. 3 GLEICHWERTIGKEIT DER KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

Die Parteien legen fest, dass folgende Klassifizierungsstufen gleichwertig sind:

Republik Österreich: Bosnien und Herzegowina: Englische Entsprechung:
STRENG GEHEIM VRLO TAJNO TOP SECRET
GEHEIM TAJNO SECRET
VERTRAULICH POVJERLJIVO CONFIDENTIAL
EINGESCHRÄNKT INTERNO RESTRICTED

ARTIKEL 4

Art. 4 KENNZEICHNUNG

(1) Zu übermittelnde klassifizierte Informationen werden vom Herausgeber in Übereinstimmung mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet. Der Empfänger kennzeichnet erhaltene klassifizierte Informationen mit einer Klassifizierungsstufe, die der Kennzeichnung des Herausgebers entspricht.

(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt, vervielfältigt oder übersetzt werden.

(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben werden. Der Herausgeber informiert den Empfängerunverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten klassifizierten Informationen.

ARTIKEL 5

Art. 5 GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

(1) Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.

(2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren.

(3) Übermittelte klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sieherausgegeben wurden, verwendet werden.

(4) Übermittelte klassifizierte Informationen werden nur Personen zugänglich gemacht, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und die den Zugang für die Ausübung ihrer Aufgaben benötigen („Need to know“-Prinzip).

(5) Eine Partei macht Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Herausgebers klassifizierte Informationen nicht zugänglich.

(6) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt werden, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte klassifizierte Informationen.

ARTIKEL 6

Art. 6 SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR PERSONEN

(1) Im Rahmen dieses Abkommens anerkennt jede Partei die von der anderen Parteiausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.

(2) Die zuständigen Behörden unterstützen einander auf Ersuchen und gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht bei den für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen. Die zuständigen Behörden konsultieren einander betreffend die erforderlichen Mindestinformationen für die Sicherheitsüberprüfung.

(3) Im Rahmen dieses Abkommens informieren die zuständigen Behörden einander unverzüglich über alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeits-bescheinigungen für Personen, insbesondere über einen Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

(4) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Herausgebers stellt die zuständige Behörde des Empfängers eine schriftliche Bestätigung aus, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen entsprechend ihrer Sicherheitsstufe berechtigt ist.

ARTIKEL 7

Art. 7 KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

(1) Ein klassifizierter Vertrag enthält Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen und die Klassifizierungsstufe der herauszugebenden Information. Eine Kopie der Bestimmungenwird an die zuständige Behörde der Partei weitergeleitet.

(2) Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennt jede Partei die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, die von der anderen Parteiausgestellt wurden.

(3) Im Zuge der Vorbereitung oder des Abschlusses klassifizierter Verträge informieren die zuständigen Behörden einander schriftlich auf deren Ersuchen über die Ausstellung der erforderlichen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen oder über den Beginn entsprechender Verfahren und über sonstige zusätzliche Sicherheitserfordernisse.

(4) Die zuständigen Behörden informieren einander über klassifizierte Verträge, die unterdieses Abkommen fallen.

(5) Die zuständigen Behörden informieren einander schriftlich unverzüglich über jegliche Änderung von den unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, vor allem über alle Änderungen oder Aufhebungen bezüglich deren Sicherheitsklassifizierungsstufe.

(6) Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der zuständigen Behörde des Empfängerseine Liste der klassifizierten Informationen, die gemäß dem klassifizierten Vertrag zu übermitteln sind.

(7) Ein Auftragnehmer kann einen Subunternehmer heranziehen, um einen Teil desklassifizierten Vertrags zu erfüllen. Subunternehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen wie der Auftragnehmer.

ARTIKEL 8

Art. 8 ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Die empfangende Partei bestätigt den Empfang der klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH / POVJERLJIVO / CONFIDENTIAL oder höher in schriftlicher Form.

ARTIKEL 9

Art. 9 Vervielfältigung und Übersetzung

(1) Der Herausgeber der übermittelten klassifizierten Informationen kann deren Vervielfältigung oder deren Übersetzung beschränken bzw. verbieten.

(2) Als GEHEIM / TAJNO / SECRET oder STRENG GEHEIM / VRLO TAJNO / TOPSECRET gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt werden.

(3) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe berechtigt sind.

(4) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

ARTIKEL 10

Art. 10 VERNICHTUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht jeder Parteinachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.

(2) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.

ARTIKEL 11

Art. 11 BESUCHE

(1) Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.

(2) Besuchsanträge werden mindestens 14 Arbeitstage vor dem Besuch bei der zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums. Die zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht.

(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:

a) Zweck, vorgesehenes Datum und Dauer des Besuchs;

b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Pass-oder Personalausweisnummer des Besuchers;

c) Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder desvertretenen Unternehmens;

d) Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeits-bescheinigung für Personen des Besuchers;

e) Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die besucht werden sollen;

f) Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Behörde.

(4) Die zuständigen Behörden der Parteien können Listen von Personen erstellen, die zu wiederholten Besuchen ermächtigt sind. Diese Listen sind für einen anfänglichen Zeitraum von12 Monaten gültig. Die Bedingungen für die jeweiligen Listen werden direkt mit den entsprechenden Ansprechpartnern der juristischen Person, die von diesen Personen besucht werden soll, gemäß den vereinbarten Modalitäten und Bedingungen vorgesehen.

ARTIKEL 12

Art. 12 SICHERHEITSVERLETZUNGEN

(1) Im Falle einer bzw. eines vermuteten oder festgestellten unberechtigten Preisgabe, widerrechtlichen Verwendung oder Verlusts von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen informiert die zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.

ARTIKEL 13

Art. 13 KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

ARTIKEL 14

Art. 14 KONSULTATIONEN

(1) Die zuständigen Behörden informieren einander über die jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen über den Schutz klassifizierter Informationen und alle wesentlichen Änderungen dieser.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.

ARTIKEL 15

Art. 15 STREITBEILEGUNG

Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den Parteien oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

ARTIKEL 16

Art. 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag deszweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der fürdas Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteiengeändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einemsolchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung bleiben klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.

Geschehen zu Sarajewo am 7. März 2019 in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache und den offiziellen Sprachen Bosnien und Herzegowinas (Bosnisch, Kroatisch, Serbisch), wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall unterschiedlicher Auslegungen geht der englische Wortlaut vor.