BundesrechtInternationale VerträgeAustausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)Art. 8

Art. 8ÜBERMITTLUNG

In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Die empfangende Partei bestätigt den Empfang der klassifizierten Informationen der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH / POVJERLJIVO / CONFIDENTIAL oder höher in schriftlicher Form.

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