(1) Die zuständigen Behörden informieren einander über die jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen über den Schutz klassifizierter Informationen und alle wesentlichen Änderungen dieser.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.
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