BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

In Kraft seit 01. Februar 2020
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

1.1 Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.

Art. 2 Artikel 2

2.1 Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, Kredite zu konzessionellen Konditionen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 40.000.000,- (Euro vierzig Millionen), welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB), Wien refinanziert werden, im Wege von Kommerzbanken unter dem Exportfinanzierungsverfahren für die Finanzierung von Projekten gemäß dem gegenständlichen Abkommen, einzuräumen.

Art. 3 Artikel 3

3.1 Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades unterliegen.

3.2 Die Kreditkonditionen der gebundenen Hilfskredite werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls dem „Debt Limits Framework“ des IWF festgelegt. Der Vergünstigungsgrad für gebundene Hilfsfinanzierungen wird in Folge dessen mindestens 35% betragen.

Weitere Informationen zu den Bedingungen und Konditionen der österreischichen Soft Loan Finanzierungen können der Website der OeKB sowie einer Broschüre zum Download unter entnommen werden.

3.3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen Gegenstand von Änderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD oder möglicher Änderungen der relevanten IWF – Abzinsungsfaktoren und weiters Gegenstand einer Änderung auf Grund der OECD Länderrisikoklassifizierung sein können.

Art. 4 Artikel 4

4.1 Eine Liste der zur Umsetzung in Aussicht genommenen Projekte wird von den Vertragsparteien erstellt und erforderlichenfalls von diesen aktualisiert werden.

4.2 Die Eignung der unter dem gegenständlichen Abkommen zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki“-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien/Erfahrungen und soweit anwendbar der nationalen Zuteilungskriterien bewertet.

4.3 Basierend auf Erfahrungen unter den „Helsinki“ – Regeln über gebundene Hilfskredite im Hinblick auf finanziell nicht tragfähige Projekte, werden unter Bedachtnahme einer insgesamt ausgewogenen Verteilung der Sektoren folgende Projekte/Sektoren für eine konzessionelle Finanzierung in Erwägung gezogen:

Infrastruktur

kommunaler Wasser- und Abwasserbereich

Müll und Kanalisation

Verkehrssicherheit und Schienenverkehr

Bildung und berufliche Ausbildung

Gesundheitswesen und Katastrophenschutz (wie zum Beispiel kommunale/lokale Brandbekämpfung und Katastrophen-Frühwarnsysteme)

Landwirtschaft

Andere soziale Infrastruktur.

Art. 5 Artikel 5

5.1 Projektvergaben werden in Übereinstimmung mit den mongolischen Gesetzen und Bestimmungen erfolgen.

Art. 6 Artikel 6

6.1 Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen Kommerzbanken als Kreditgeber und der Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen als Kreditnehmer verhandelt und abgeschlossen.

Art. 7 Artikel 7

7.1 Die Finanzierung und Einbeziehung von Projekten unter dem gegenständlichen Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Mongolei und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden. Die formelle Einbeziehung von Projekten in das gegenständliche Abkommen erfolgt fortlaufend. Projekte, welche vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden.

Art. 8 Artikel 8

8.1 Unter dem gegenständlichen Abkommen gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei diese Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten können.

Art. 9 Artikel 9

9.1 Die Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus dem gegenständlichen Abkommen ergebenden Zahlungsverpflichtungen und verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes in Bezug auf Klageerhebung oder Vollstreckung betreffend Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert sind.

Art. 10 Artikel 10

10.1 Güter und Dienstleistungen, die mittels öffentlich unterstützter konzessioneller Kredite unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren angeschafft werden, sind innerhalb des Hoheitsgebietes der Mongolei von der Mehrwertsteuer befreit.

10.2 Steuerbefreiungen, die auf Zahlungen des Kreditnehmers aus öffentlich unterstützten konzessionellen Krediten unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren Anwendung finden, sollen durch das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern und vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll“ 1 vom 3. Juli 2003 geregelt werden.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2004.

Art. 11 Artikel 11

11.1 Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt des gegenständlichen Abkommens überprüfen, Aktualisierungen erörtern und sich über alle sonstigen auftretenden Angelegenheiten verständigen.

Art. 12 Artikel 12

12.1 Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter dem gegenständlichen Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird die Regierung der Mongolei die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung der Projekte notwendigen Unterlagen erleichtern.

Art. 13 Artikel 13

13.1 Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.

Art. 14 Artikel 14

14.1 Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft.

14.2 Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren in Kraft treten. Es kann danach im gegenseitigen Einvernehmen um weitere Zwei-Jahresperioden verlängert werden, sofern es nicht von einer Vertragspartei beendet wird.

14.3 Die Beendigung hat schriftlich sechs (6) Monate vor dem vorgeschlagenen Kündigungsdatum zu erfolgen. Die Beendigung berührt keine seitens der Vertragsparteien bereits eingegangenen Verpflichtungen des gegenständlichen Abkommens.

Unterfertigt in Wien am 20. September 2019 und in Ulan Bator am 25. September 2019 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden bezüglich des deutschen und mongolischen Textes hat der englische Text Vorrang.