Art. 1 Artikel 1 — Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
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1.1 Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.
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