BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)Art. 4

Art. 4Artikel 4

In Kraft seit 01. Februar 2020
Up-to-date

4.1 Eine Liste der zur Umsetzung in Aussicht genommenen Projekte wird von den Vertragsparteien erstellt und erforderlichenfalls von diesen aktualisiert werden.

4.2 Die Eignung der unter dem gegenständlichen Abkommen zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki“-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien/Erfahrungen und soweit anwendbar der nationalen Zuteilungskriterien bewertet.

4.3 Basierend auf Erfahrungen unter den „Helsinki“ – Regeln über gebundene Hilfskredite im Hinblick auf finanziell nicht tragfähige Projekte, werden unter Bedachtnahme einer insgesamt ausgewogenen Verteilung der Sektoren folgende Projekte/Sektoren für eine konzessionelle Finanzierung in Erwägung gezogen:

Infrastruktur

kommunaler Wasser- und Abwasserbereich

Müll und Kanalisation

Verkehrssicherheit und Schienenverkehr

Bildung und berufliche Ausbildung

Gesundheitswesen und Katastrophenschutz (wie zum Beispiel kommunale/lokale Brandbekämpfung und Katastrophen-Frühwarnsysteme)

Landwirtschaft

Andere soziale Infrastruktur.

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