Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1
Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten.
Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über:
– organisierte Tätergruppen und ihre kriminellen Aktivitäten,
– neue Methoden und Vorgangsweisen, die von den kriminellen Tätergruppen angewendetwerden.
Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung
– des illegalen Handels mit Waffen, nuklearem und radioaktivem Material sowie explosivenSubstanzen,
– der Herstellung, Verbreitung und der Fälschung von Zahlungsmitteln und Banknoten,
– des illegalen Handels mit Kunstgegenständen und Antiquitäten,
– der Kraftfahrzeugverschiebung,
– der Wirtschafts- und Finanzkriminalität,
– des Menschenhandels und der Schlepperei und
– der Geldwäsche.
Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität.
ARTIKEL 2
Art. 2
Aufgrund dieser Vereinbarung verpflichten sich beide Seiten im Einklang mit den Bestimmungen der von beiden Staaten ratifizierten Konventionen der Vereinten Nationen, insbesondere der am 20.12.1988 in Wien unterzeichneten Konvention über den illegalen Handel mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen, zusammenzuarbeiten.
Diese Zusammenarbeit umfaßt:
– den Austausch von Informationen und Hinweisen in Zusammenhang mit dem internationalen illegalen Suchtgifthandel,
– den Ausbau der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fahndung nach und der Identifizierung von Suchtgifthändlern,
– die laufende gegenseitige Aktualisierung des Wissensstandes sowie der Erkenntnisse über die Verbreitung von und den internationalen illegalen Handel mit Suchtgiften,
– den Erfahrungsaustausch über die Methoden der Bekämpfung des interrationalen illegalen Suchtgifthandels.
ARTIKEL 3
Art. 3
Im Hinblick auf eine konkrete und wirkungsvolle Kooperation zwischen den beiden Ländern bei der Bekämpfung internationaler terroristischer Aktivitäten werden beide Seiten in den Bereichen des Austausches von Informationen und Hinweisen über terroristische Organisationen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit wird insbesondere auf den Austausch von Informationen und Hinweisen über jegliche terroristische Aktivitäten in den beiden Ländern gerichtet sein.
ARTIKEL 4
Art. 4
Beide Seiten treffen im Einklang mit Verpflichtungen, die sich aus internationalen Verträgen und den Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation — INTERPOL ergeben, gemeinsam Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der in dieser Vereinbarung gemäß Artikel 1, 2 und 3 angeführten strafbaren Handlungen.
Die beiden Seiten werden einander durch Informationen über Straftaten, Identität von Tatverdächtigen, Beweismitteln, Fahndungsmaßnahmen sowie durch operative Zusammenarbeit unterstützen.
ARTIKEL 5
Art. 5
Ist eine der beiden Seiten der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Hoheitsrechte des Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des Staates zu gefährden, oder gegen seine Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
ARTIKEL 6
Art. 6
Die beiden Seiten vereinbaren zur Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sicherheitsbehörden und Ordnungskräfte gegenseitig beizutragen.
Die Zusammenarbeit kann in der Entsendung von Führungskräften, Spezialisten und Technikern zu Praktika, Seminaren oder Studienaufenthalten an den Instituten oder Ausbildungsstätten der anderen Seite bestehen oder im Abstellen von Ausbildnern, die an den Instituten oder Ausbildungsstätten der anderen Seite einen Unterricht abhalten, der den geäußerten Bedürfnissen entspricht.
Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Seiten kann aber auch in der fachspezifischen und wissenschaftlichen Hilfestellung im Sicherheitsbereich bestehen.
ARTIKEL 7
Art. 7
Im Rahmen dieser Vereinbarung können personenbezogene Daten übermittelt und verwendet werden, soweit dies die in den beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften zulassen.
Jene Seite, die solche Daten erhält, darf diese nur unter den gegenseitig festgelegten Bedingungen und zu dem Zweck benutzen, zu dem sie übermittelt werden.
ARTIKEL 8
Art. 8
Die beiden Seiten verpflichten sich für den Schutz personenbezogener Daten Sorge zu tragen.
Sie verpflichten sich insbesondere, jene Daten vertraulich zu behandeln, die von der übermittelnden Seite als solche angesehen werden.
Einzelne personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelt werden, dürfen an Dritte nur mit Zustimmung der übermittelnden Seite weitergegeben werden. Die Vernichtung der personenbezogenen Daten, die aufgrund dieser Vereinbarung übermittelt worden sind, erfolgt nach der im übermittelnden Staat geltenden Rechtslage.
ARTIKEL 9
Art. 9
Die beiden Seiten garantieren die vertrauliche Behandlung von Auskünften, die von der anderen Seite als vertraulich bezeichnet werden.
Im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelte Dokumente und Informationen dürfen an Dritte nur mit Zustimmung der übermittelnden Seite weitergegeben werden.
ARTIKEL 10
Art. 10
Die beiden Seiten bilden eine Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern jeder Seite zusammensetzt. Sie unterrichten sich gegenseitig von der Zusammensetzung der Gemischten Kommission.
Der Gemischten Kommission wird die Aufgabe übertragen, die durch die vorliegende Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beurteilen. Sie tritt regelmäßig einmal jährlich sowie gegebenenfalls auf Ersuchen einer der beiden Seiten zusammen. Der Tagungsort liegt abwechselnd in Wien und Beijing.
Die Gemischte Kommission kann bei Bedarf Arbeitsgruppen von Fachleuten einsetzen.
ARTIKEL 11
Art. 11
Kontaktstellen für die von dieser Vereinbarung erfaßten Bereiche der Zusammenarbeit sind die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich und das Büro für Auswärtige Angelegenheiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China.
ARTIKEL 12
Art. 12
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung und der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben, werden der Gemischten Kommission vorgelegt und bilden nötigenfalls den Gegenstand von Verhandlungen beider Seiten auf diplomatischem Weg nach den Grundsätzen des Völkerrechtes.
ARTIKEL 13
Art. 13
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Diese Vereinbarung wird von beiden Seiten auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Seite kann sie unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich kündigen, wobei die diesbezügliche Mitteilung der anderen Seite auf diplomatischem Weg übermittelt wird.
Geschehen zu Beijing, am 10. Juli 2001 in zwei (2) Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.