Ist eine der beiden Seiten der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Hoheitsrechte des Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des Staates zu gefährden, oder gegen seine Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
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